Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach.
In Ihrem Fall haben die ehemaligen Käufer sich zunächst an den Kaufvertrag gehalten und den Hund wieder an Sie zurückgegeben. Gut ist, dass die Käufer selbst Sie aufgefordert haben, den Hund abzuholen und Ihnen unter Zeugen schriftlich bestätigt haben, dass das Eigentum wieder auf Sie übertragen wird. Auch die Tatsache, dass das gesamte Zubehör übergeben wurde, unterstreicht dies. Damit dürfte ein Herausgabeanspruch der Käufer aus Eigentum jedenfalls ausscheiden.
Da ich annehme, dass Sie den Hund nicht zurückgeben möchten, könnten Sie auf Ihr Eigentum verweisen und die Herausgabe verweigern. Fordern Sie die Käufer auf, zukünftig nur noch schriftlich mit Ihnen zu kommunizieren, um im einem möglichen späteren Rechtsstreit Beweise zu haben.
Da Sie faktisch in der besseren Position sind, da Sie den Hund bei sich haben, müssten die Käufer, sofern sie ihn tatsächlich zurückhaben wollen, notfalls einen Prozess anstrengen und sowohl das Kosten- als auch das Prozessrisiko tragen. Dies allein hält schon viele reuige „Rückgeber“ davon ab. Spätestens wenn sich ein Anwalt bei Ihnen meldet oder Klage eingereicht wird, sollten Sie sich jedoch anwaltlich vertreten lassen.