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Hund soll an den Verkäufer zurück

von Jennifer P.

Schönen guten Tag, ich komme direkt zu meinem Anliegen .Ich begleite derzeit einen weit Bekannten, deren Mutter vor einer Woche verstorben ist .Die Mutter hatte letztes Jahr einen Rottweiler-Rüden sich über eine Ratenzahlung gekauft, wovon schon meines Wissens zwei Raten bezahlt worden sind. Nun befindet sich der Hund bei der Familie in Obhut, wo er auch bleiben soll. Die Vorbesitzer des Hundes haben bei Verkauf des Rüden zwar einen Vertrag aufgesetzt, aber nur worin steht im Falle der Nichtzahlung wird ein Mahnverfahren erstellt und die Summe ist im Ganzen fällig. Der Sohn, wo sich der Hund befindet, zahlt weiterhin die Raten ab. Die Verkäufer wollen jetzt den Hund zurück und kommen mit Drohungen. Wenn es vertraglich nicht festgehalten ist, dass der Hund im Todesfall zurück muss, darf er dann bei der Familie bleiben?? Wir bitten um dringende Rückmeldung, da die Familie wirklich am Boden zerstört ist und den Hund deren Mutter behalten möchten. Wie können sie dagegen vorgehen?? Ich bedanke mich im voraus für ihre Hilfe. Liebe Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Auch wenn es ein trauriger Anlass für Ihre Frage ist, spielen Emotionen im Recht keine Rolle, daher bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.

Meines Erachtens ergibt sich aus Ihrer Schilderung kein Anspruch der Verkäufer auf die Rückgabe des Hundes.

Ausgangspunkt ist der Kaufvertrag zwischen der Verstorbenen und den Verkäufern. Da eine Ratenzahlung vereinbart wurde und diese mit der zitierten Klausel abgesichert wurde, nehme ich an, dass kein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung vereinbart wurde, sondern das Eigentum direkt mit dem Hund zusammen auf die Verstorbene übereignet wurde.

Das Erbrecht regelt, dass die Rechte und Pflichten mit dem Tode auf den Erben bzw. wenn es mehrere Personen sind, auf die Erbengemeinschaft übergeht, so auch das Eigentum an dem Hund und die vertragliche monatliche Zahlungsverpflichtung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Daher ist es wichtig, dass der Sohn der Verstorbenen die Raten pünktlich und vollständig bezahlt, zu überlegen wäre auch, ob der restliche Betrag wenn möglich in einem überwiesen werden sollte, um dies abzuschließen.

Da die Verkäufer den Hund zurückhaben wollen (trotz der laufenden Ratenzahlung), müssten sie ein Rücktrittsrecht haben, was sich entweder aus dem Vertrag ergibt oder falls nicht, dann aus einem gesetzlichen Grund. Wie gesagt, aus Ihrer Schilderungen ergeben sich weder Anhaltspunkte für das eine noch das andere, verbindlich kann dies jedoch nur beantwortet werden, wenn der Kaufvertag eingesehen und überprüft werden kann.

Sollten die Verkäufer weiterhin auf die Rückgabe drängen und sogar Drohungen aussprechen, sollte Ihr Bekannter sich entweder anwaltlich beraten oder sogar vertreten lassen, um in dieser schwierigen Zeit nicht mehr sehr mit den Verkäufern Kontakt haben zu müssen. Sollten die Verkäufer den Hund eigenmächtig abholen wollen oder drohen weiter, sollte im Notfall die Polizei hinzugerufen werden.

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