Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn es ein trauriger Anlass für Ihre Frage ist, spielen Emotionen im Recht keine Rolle, daher bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Meines Erachtens ergibt sich aus Ihrer Schilderung kein Anspruch der Verkäufer auf die Rückgabe des Hundes.
Ausgangspunkt ist der Kaufvertrag zwischen der Verstorbenen und den Verkäufern. Da eine Ratenzahlung vereinbart wurde und diese mit der zitierten Klausel abgesichert wurde, nehme ich an, dass kein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung vereinbart wurde, sondern das Eigentum direkt mit dem Hund zusammen auf die Verstorbene übereignet wurde.
Das Erbrecht regelt, dass die Rechte und Pflichten mit dem Tode auf den Erben bzw. wenn es mehrere Personen sind, auf die Erbengemeinschaft übergeht, so auch das Eigentum an dem Hund und die vertragliche monatliche Zahlungsverpflichtung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises. Daher ist es wichtig, dass der Sohn der Verstorbenen die Raten pünktlich und vollständig bezahlt, zu überlegen wäre auch, ob der restliche Betrag wenn möglich in einem überwiesen werden sollte, um dies abzuschließen.
Da die Verkäufer den Hund zurückhaben wollen (trotz der laufenden Ratenzahlung), müssten sie ein Rücktrittsrecht haben, was sich entweder aus dem Vertrag ergibt oder falls nicht, dann aus einem gesetzlichen Grund. Wie gesagt, aus Ihrer Schilderungen ergeben sich weder Anhaltspunkte für das eine noch das andere, verbindlich kann dies jedoch nur beantwortet werden, wenn der Kaufvertag eingesehen und überprüft werden kann.
Sollten die Verkäufer weiterhin auf die Rückgabe drängen und sogar Drohungen aussprechen, sollte Ihr Bekannter sich entweder anwaltlich beraten oder sogar vertreten lassen, um in dieser schwierigen Zeit nicht mehr sehr mit den Verkäufern Kontakt haben zu müssen. Sollten die Verkäufer den Hund eigenmächtig abholen wollen oder drohen weiter, sollte im Notfall die Polizei hinzugerufen werden.