Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Hier geht es um die Frage, ob die Verkäuferin wirksam von dem Kaufvertrag bzw. den beiden Kaufverträgen zurücktreten kann und in Folge dessen die Rückgabe der Hunde- gegen Rückzahlung des Kaufpreises - fordern könnte.
Ein Recht zum Rücktritt ergibt sich entweder aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Da Sie jedoch schreiben, dass ein solches eben nicht vertraglich vereinbart wurde, so bliebe nur ein gesetzliches Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder einem Anfechtungsgrund (z. B. wegen arglistiger Täuschung des Käufers), wobei sich aus Ihrer Schilderung dafür keine Anhaltspunkte ergeben, insbesondere da Sie die beiden Kaufpreise vollständig gezahlt haben. Dass die beiden Hunde in Ihrer Obhut erkrankt sind bzw. die sich schon bei Übergabe vorhandenen Krankheiten erst gezeigt haben, deutet nicht auf eine schlechte Haltung durch sie hin. Ganz im Gegenteil könnten Ihnen Gewährleistungsrechte gegen die Verkäuferin aus den beiden Kaufverträgen zustehen. Da die Verjährung erst zwei Jahre nach Übergabe eintritt, könnten diese Ansprüche, sofern Sie bestehen, auch noch durchgesetzt werden.
Da Sie die Hunde behalten möchten und aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für ein Rücktrittsrecht der Verkäuferin enthalten sind, sollten Sie die Herausgabe verweigern und nur noch schriftlich mit der Verkäuferin kommunizieren, um in einem möglichen Streitfall Beweise zu haben. Sollte die Verkäuferin persönlich vorstellig werden und Sie z. B. bedrohen o. ä., rufen Sie im Zweifel die Polizei hinzu und erteilen der Verkäuferin Hausverbot.
Spätestens wenn Sie Post von einem Rechtsanwalt oder einem Gericht erhalten, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen.