zurück zur Übersicht

Kauf von kranken Chihuahua

von Lisa N.

Ich habe bei einer Hobbyzüchterin einen Chi gekauft und jetzt, exakt ein Jahr später, noch einen. Nun hat sich beim ersten herausgestellt, dass er eine verdrehte Wirbelsäule hat, wo man aber nicht genau weiß, ob es angeboren ist oder einfach so kam. Und beim zweiten stellte sich heraus, dass er noch ziemlich unterentwickelt ist, was mir nicht mitgeteilt wurde (offene Fontanelle, fehlende Hoden, evtl. Allergiker). Was mir hätte gesagt werden müssen, wenn sie ja stets in tierärztl. Behandlung war. Nun schrieb ich sie an, dass ich das nicht ok finde, schilderte, was die beiden haben und forderte eine Teilsumme zurück. Jetzt möchte sie aber den zweiten kleinen, neuen Chi wieder abholen und am liebsten den älteren auch. Da sie es ja nich verantworten kann, dass zwei kranke Hunde bei mir sind. Sie dreht das also jetzt so, als könnte ich die beiden nicht versorgen, bei ihr würde sie die richtig behandeln lassen. Ich habe aber das Geld pünktlich und in voller Höhe bezahlt und biete beiden ein artgerechtes Leben bei mir. Im Kaufvertrag ist nichts geregelt, dass sie die abholen darf, wenn sie krank sind. Zumal ich auch mehrmals gesagt habe, dass der Neue bei mir bleibt. Darf sie ihn abholen? Ich habe keine Rechtschutzversicherung. Können Sie mir einen Rat geben? Mit freundlichen Grüßen Lisa N.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier geht es um die Frage, ob die Verkäuferin wirksam von dem Kaufvertrag bzw. den beiden Kaufverträgen zurücktreten kann und in Folge dessen die Rückgabe der Hunde- gegen Rückzahlung des Kaufpreises - fordern könnte.

Ein Recht zum Rücktritt ergibt sich entweder aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Da Sie jedoch schreiben, dass ein solches eben nicht vertraglich vereinbart wurde, so bliebe nur ein gesetzliches Rücktrittsrecht der Verkäuferin oder einem Anfechtungsgrund (z. B. wegen arglistiger Täuschung des Käufers), wobei sich aus Ihrer Schilderung dafür keine Anhaltspunkte ergeben, insbesondere da Sie die beiden Kaufpreise vollständig gezahlt haben. Dass die beiden Hunde in Ihrer Obhut erkrankt sind bzw. die sich schon bei Übergabe vorhandenen Krankheiten erst gezeigt haben, deutet nicht auf eine schlechte Haltung durch sie hin. Ganz im Gegenteil könnten Ihnen Gewährleistungsrechte gegen die Verkäuferin aus den beiden Kaufverträgen zustehen. Da die Verjährung erst zwei Jahre nach Übergabe eintritt, könnten diese Ansprüche, sofern Sie bestehen, auch noch durchgesetzt werden.

Da Sie die Hunde behalten möchten und aus Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte für ein Rücktrittsrecht der Verkäuferin enthalten sind, sollten Sie die Herausgabe verweigern und nur noch schriftlich mit der Verkäuferin kommunizieren, um in einem möglichen Streitfall Beweise zu haben. Sollte die Verkäuferin persönlich vorstellig werden und Sie z. B. bedrohen o. ä., rufen Sie im Zweifel die Polizei hinzu und erteilen der Verkäuferin Hausverbot.

Spätestens wenn Sie Post von einem Rechtsanwalt oder einem Gericht erhalten, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. 

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung