Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein bzw. der privaten Tierschutzstelle frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, dass sie freiwillig darauf verzichtet haben, den Vertrag vor der verbindlichen Unterschrift durchzulesen ihn also quasi „blanko“ unterschrieben haben, liegt in Ihrer Verantwortung, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).
Allerdings ändert dies nichts daran, dass selbst wenn über dem Vertrag ausdrücklich steht, dass es „kein Kaufvertrag“ sei, entscheidend ist, was in dem Vertrag geregelt ist, und es sich rechtlich daher - unabhängig von der Überschrift - sehr wohl um einen Kaufvertrag handeln kann.
Da es zu der Frage, ob Tierschutzverträge Kaufverträge sind oder nicht, leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt. Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Meines Erachtens spricht einiges für die Sicht der Hamburger Gerichte, da aus objektiver Sicht ein Tier gegen einen Geldbetrag übergeben wird und alle Pflichten (Steuern, Versicherung, Haftung, Tierarztkosten, etc.) auf den Übernehmer übergehen.
Geht man somit von einem Kaufvertrag aus, so handelt es sich bei einer geforderten Rückgabe des Tieres an die Tierschutzstelle rechtlich um einen Rücktritt vom Kaufvertrag des “Verkäufer“. Da dieser sich auf die vertraglichen Regelungen zur Nachkontrolle stützt, müsste im Zweifel ein Gericht darüber entscheiden, ob diese überhaupt wirksam sind. Da ein generelles, zeitlich unbefristetet Betretungsrecht, wie von Ihnen schon gefunden, unwirksam wäre, ist die Klausel ihrem Vertrag wahrscheinlich dementsprechend ausführlicher und detaillierter formuliert worden.
Sollten Sie sich mit der Tierschutzstelle nicht auf einen Besuch bzw. eine Nachkontrolle einigen können, müsste letztlich ein Gericht die Sache klären, wobei nicht absehbar ist, welcher Auffassung sich das zuständige Gericht hinsichtlich des Kaufvertrages anschließen wird und ob es die Klausel für wirksam erachtet. Spätestens wenn Sie von einem Anwalt zur Herausgabe aufgefordert werden, sollten auch Sie sich von einem auf Tierrecht spezialisierten Anwalt vertreten lassen.