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Hundebiss

von Sabine B.

Guten Abend, im Januar hat mein 7 Monate alter Hund eine alte Dame in den Unterarm gebissen. Das Tor von unserem Grundstück stand aus Versehen offen und die alte Dame ging mit Ihrem Mann an unserem Grundstück spazieren. Wie es genau zu diesem Beißvorfall kam, entzieht sich meiner Kenntnis, da ich zu dem Zeitpunkt nicht zu Hause war. Meine Mutter wohnt auch auf unserem Grundstück und wurde durch die Schreie der Dame aufmerksam. Daraufhin ging sie mit meinem zweiten Hund ( 8 Jahre ) aus dem Haus, um nachzusehen, woher die Schreie kamen. Vom Ordnungsamt bekam ich ca. 3 Wochen später ein Schreiben, dass ich mit beiden Hunden zur Vorstellung beim Veterinäramt erscheinen soll. Der Amtstierarzt wird die Hunde auf Gefährlichkeit überprüfen. Meine Frage dazu: Wie läuft dieser Besuch beim Amtstierarzt ab. Ich soll die Hunde direkt zum Veterinäramt bringen, es kommt keiner zu mir nach Hause. Des Weiteren soll auch der 8. jährige Hund überprüft werden, obwohl dieser gar nicht gebissen hat. Die Geschädigte hat bis heute keine Aussage bei der Polizei zu dem Fall gemacht sondern nur ihre Töchter. Die eine Tochter hat eine Anzeige bei der Polizei am darauffolgenden Tag gemacht und nur von einem Biss gesprochen. Ca. 3 Wochen später hat die zweite Tochter beim Landkreis eine Aussage getroffen, dass beide Hunde gebissen haben. Einer in den Unterarm und einer in den Hals. Lt. Krankenakte wurde nur ein Biss in den Unterarm festgestllt. Die alte Dame hat sich zu meiner Mutter und mir dahingegen geäußert, dass nur der junge Hund gebissen habe und der andere gar nichts gemacht hat, da er nur vor ihr stand. Mein Anwalt hat die Klage beim Verwaltungsgericht in Lüneburg eingereicht und die Aussetzung der Vollziehung für den 8 jährigen Hund beantragt. Leider wurde mir dort angeraten, die Klage fallen zu lassen, da diese Maßnahmen in sämtlichen Landkreisen so durchgeführt wird. Ist es wirklich rechtlich einwandfrei einen Hund beim Veterinäramt vorstellen zu müssen, der nicht auffällig geworden ist?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie in Niedersachsen leben und das dortige Landeshundegesetz (NHundG) sehr streng ist und in § 7 schon bei dem begründeten Verdacht (!) einer möglichen Gefahr durch den Hund die Gefährlichkeit vorsieht, ist es sehr gut, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

Allgemeines zur Lage in Niedersachsen vorweg: Wenn die Gefährlichkeit einmal festgestellt wurde und diese Entscheidung nicht mehr angreifbar ist, dann kann dies nicht zurückgenommen werden, so sieht es das Gesetz vor. Lediglich der Leinen- und Maulkorbzwang kann gelockert bzw. aufgehoben werden.  Hinzu kommen die weiteren Auflagen sowie die Notwendigkeit einer Haltungserlaubnis.

Da bereits ein Gerichtsverfahren läuft, ist eine Einschätzung ohne Einsicht in die gesamten Schriftsätze etc. an dieser Stelle nicht möglich. Da Ihr älterer Hund offensichtlich anwesend war, also tatsächlich vor der Verletzten gestanden hat, nehme ich an, dass die Behörde und/oder das Gericht, allein aufgrund dieser Tatsache den gesetzlich geforderten „begründeten Verdacht“ der Gefährlichkeit annimmt. Ob die Klagerücknahme tatsächlich sinnvoll ist, sollten Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, da die zugrundeliegende Verfügung dann rechtskräftig wird. 

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