zurück zur Übersicht Rücktritt Tierschutzvertrag 19.04.2018 von Christine I. Hallo, wir haben einen Hund zur Pflege bei uns aufgenommen. Am Dienstag meldete sich eine Interessentin, die den Hund gerne anschauen wollte. Am Mittwoch früh hat die Interessentin mit der Besitzerin des Hundes gesprochen. 2 Stunden später wurde mit dem Tierschutz ein Vertrag gemacht, dass der Hund über den Tierschutz vermittelt wird (Zeit drängte da der Hund unsere Katzen jagte, sollte er, wenn keine Vermittlung zustande kommt zum Tierschutz in ein Hunde Haus) Um 12 Uhr wurde ein Termin mit der Interessentin, der Besitzerin und uns, der Pflegefamilie ausgemacht. Die Interessentin möchte den Hund gerne nehmen. Da die Papiere des Hundes aber beim Tierschutz waren wurde dieser angerufen. Diese wollen den Hund aber nicht an die Interessentin geben mit der Begründung, dass diese vorhat 2020 mit dem Hund in die USA auszuwandern. Meine Frage : Können wir den Tierschutzvertrag rückgängig machen? Was für Möglichkeiten haben wir noch den Hund an diese Interessentin geben zu können? Ist es wirklich ein Grund die Vermittlung zu verweigert, weil die Interessentin auswandern will mit Hund? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider lassen sich anhand Ihrer Schilderung die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig klären, was jedoch die Voraussetzung für die Beantwortung Ihrer Frage ist, da hier vier Parteien beteiligt sind (Ursprüngliche Halterin, der Tierschutzverein, Sie als Pflegestelle und die Interessentin). Aus der Schilderung ergibt sich jedenfalls, dass die ursprüngliche Halterin den Hund abgeben möchte/muss und dass sie sich bereits mit einer Interessentin einig über die Übergabe geworden ist. Rechtlich ist nun zu klären, ob damit bereits ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden zustande gekommen ist, an dem Tierschutzverein gar nicht zu beteiligen ist oder ob die ursprüngliche Halterin das Eigentum an dem Hund bereits per Vertrag an den Tierschutzverein übereignet hat und damit gar nicht mehr über ihn verfügen kann. In diesem Falle wäre der Tierschutzverein Eigentümer und hätte gemäß § 903 BGB das Recht frei zu entscheiden, an wen er den Hund vermittelt oder an wen eben nicht (aus welchen Gründen auch immer). Um die Rechtslage zu prüfen müssten alle Einzelheiten bekannt sein und insbesondere der abgeschlossene Tierschutzvertrag eingesehen werden, um zu prüfen, ob darin eine wirksame Übereignung stattgefunden hat bzw. ob es ein Rücktrittsrecht gibt. Sollte keine gütliche Lösung zu finden sein, wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider lassen sich anhand Ihrer Schilderung die Eigentumsverhältnisse nicht eindeutig klären, was jedoch die Voraussetzung für die Beantwortung Ihrer Frage ist, da hier vier Parteien beteiligt sind (Ursprüngliche Halterin, der Tierschutzverein, Sie als Pflegestelle und die Interessentin). Aus der Schilderung ergibt sich jedenfalls, dass die ursprüngliche Halterin den Hund abgeben möchte/muss und dass sie sich bereits mit einer Interessentin einig über die Übergabe geworden ist. Rechtlich ist nun zu klären, ob damit bereits ein wirksamer Vertrag zwischen den beiden zustande gekommen ist, an dem Tierschutzverein gar nicht zu beteiligen ist oder ob die ursprüngliche Halterin das Eigentum an dem Hund bereits per Vertrag an den Tierschutzverein übereignet hat und damit gar nicht mehr über ihn verfügen kann. In diesem Falle wäre der Tierschutzverein Eigentümer und hätte gemäß § 903 BGB das Recht frei zu entscheiden, an wen er den Hund vermittelt oder an wen eben nicht (aus welchen Gründen auch immer). Um die Rechtslage zu prüfen müssten alle Einzelheiten bekannt sein und insbesondere der abgeschlossene Tierschutzvertrag eingesehen werden, um zu prüfen, ob darin eine wirksame Übereignung stattgefunden hat bzw. ob es ein Rücktrittsrecht gibt. Sollte keine gütliche Lösung zu finden sein, wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.