zurück zur Übersicht Hundeverkauf trotz Vorkaufsrecht 16.01.2010 von Geraldine G. Wenn ein Vertrag besteht, der besagt, dass der neue Besitzer bevor er den Hund anderweitig abgibt, erst den alten Besitzer fragen muss bzw. der alte Besitzer sozusagen das Vorkaufsrecht hat, dies nicht eingehalten wird und der Hund woanders landet, kann man da was machen, weil der Vertrag nicht eingehalten wurde? Weil der alte Besitzer nie gefragt wurde? Wie ist es wenn auch zwischen den Pateien ein Vertrag besteht, ist der rechtens? Wie und wer holt den Hund aus einer Wohnung, wenn der uneigentliche Besitzer ihn nicht rausrückt? Was kann, muss man da machen? Vielen Dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie mit dem Käufer einen Kaufvertrag abgeschlossen, den Hund übergeben und im Gegenzug den Kaufpreis erhalten haben, haben Sie ihm das Eigentum an dem Hund verschafft. Zwar hat er gegen den Vertrag verstoßen, als er ohne Rücksprache den Hund weiterverkauft hat, was durchaus ärgerlich aber rechtlich in der Regel folgenlos bleibt, da Ihnen kein Schaden entstanden sein wird. Für diesen Fall sollte eine hohe Vertragsstrafe vereinbart werden, die dann eingeklagt werden kann. Zudem ist es ein Unterschied, ob Sie vereinbart haben, dass der Käufer Sie vor der Weitergabe des Hund informieren muss oder ob explizit ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde. Wenn zwischen dem Käufer und dem „neuen Besitzer“ ein wirksamer Vertrag, z.B. ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist, ist dieser Vertrag wirksam und der derzeitige Besitzer wäre der rechtmäßige Eigentümer des Hundes und ist nicht verpflichtet Ihnen den Hund herauszugeben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Indem Sie mit dem Käufer einen Kaufvertrag abgeschlossen, den Hund übergeben und im Gegenzug den Kaufpreis erhalten haben, haben Sie ihm das Eigentum an dem Hund verschafft. Zwar hat er gegen den Vertrag verstoßen, als er ohne Rücksprache den Hund weiterverkauft hat, was durchaus ärgerlich aber rechtlich in der Regel folgenlos bleibt, da Ihnen kein Schaden entstanden sein wird. Für diesen Fall sollte eine hohe Vertragsstrafe vereinbart werden, die dann eingeklagt werden kann. Zudem ist es ein Unterschied, ob Sie vereinbart haben, dass der Käufer Sie vor der Weitergabe des Hund informieren muss oder ob explizit ein Vorkaufsrecht vereinbart wurde. Wenn zwischen dem Käufer und dem „neuen Besitzer“ ein wirksamer Vertrag, z.B. ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist, ist dieser Vertrag wirksam und der derzeitige Besitzer wäre der rechtmäßige Eigentümer des Hundes und ist nicht verpflichtet Ihnen den Hund herauszugeben.