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Mietobjekt EFH im ländlichen - Katzenhaltung o. Begründung verweigert

von David Z.

Sehr geehrte Frau Fries Vielen Dank für Ihre Mühe. Wir leben seit 9 Monaten zu zweit als alleinige Mieter in einem ländlichen EFH (freistehend). Neben dem Haus beinhaltet die Miete auch den Garten. Der Vermieter wohnt nicht in unmittelbarer Nähe, zudem gibt es nur einen direkten Nachbarn (mit Mauer zwischen den Grundstücken). Im Mietvertrag steht zur Tierhaltung 1) Kleintiere (zB Ziervögel und Zierfische) dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. 2) Die Haltung eines sonstigen Haustieres, insbesondere eine Katze oder eines Hundes ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Sie wird nur für den Einzelfall erteilt und kann bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes widerrufen werden. Ein wichtige Grund liegt insbesondere vor, wenn Dritte durch die Tierhaltung beeinträchtigt werden. Wir haben daher den Vermieter (bzw die Hausverwaltung) um eben jene Erlaubnis zur Haltung einer Katze gebeten. Die schriftliche Antwort seitens der Vermieters im Zitat: "Das Halten einer Katze ist in keinem Fall erlaubt". Das klingt zunächst sehr pauschal und in Richtung "generelles Verbot von Katzenhaltung" - zumal keinerlei Begründung angeführt wird. Da die Katze (kurzhaar, europäisch, nichts exotisches, nur ein Tier) große Teile der Zeit draußen verbringen würde gibt es kaum zu erwartende Mängel im Haus durch die Tierhaltung (Kratzspuren,..). Die Katze würde sich zudem nur im Erggeschoß des Mietobjektes bewegen und Räume mit Teppichböden (1 Raum von 9) blieben geschlossen. Die Pflege des Gartens (inkl. eventueller Katzenspuren) ist laut Mietvertrag Sache des Mieters. Also auch hier kein Argument gegen eine Katze. Da es sich um eine entwurmte und sterilisierte Katze handeln würde auch hier kein Argument gegen eine Katze. Welche nächsten Schritte würden Sie uns empfehlen? Herzlichen Dank, mit besten Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013, ist eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, unwirksam (Az. VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.

Zwar ist auf den ersten Blick in Ihrer zitierten Klausel kein generelles Katzenhaltungsverbot enthalten. Ich bin aber ebenfalls Ihrer Meinung, dass es sich nach der eindeutigen Aussage des Vermieters faktisch um ein pauschales Verbot der Katzenhaltung handelt und die Klausel in dem Mietvertag lediglich dazu dienen könnte, der Rechtsprechung des BGH zu genügen.

Fordern Sie den Vermieter daher auf, Ihnen die Zustimmung zur Katzenhaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erteilen und berufen sich auf das BGH Urteil und fügen Ihre Argumente bei. Sollte der Vermieter Ihnen die Haltung weiterhin schriftlich verbieten, sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

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