zurück zur Übersicht Käufer verlangt den Hund zurück, den er zurück brachte 03.05.2018 von Lena W. Hallo Und zwar geht es darum, das ich als privater Hobbyzüchter letztes jahr (ca. vor 8 Monaten) einen Welpen verkauft habe. Dieser wurde nun unentgeltlich wieder zu mir zurück gebracht, mit der bitte ein schönes neues zu hause für ihn zu finden, da der Vater der Familie nach einer krebserkrankung eine starke allergie auf den Hund entwickelt habe. Dies haben wir gemacht. Bei der abgabe bei mir habe ich eine vereinbarung unterschrieben, dass sie den hund zurück holen können, wenn die tochter den verlust nicht verkraftet.auch steht dort, das der hund nicht weiterverkauft werden darf ohne absprache mit ihnen, aber die weitergabe an den jetztigen neuen besitzer ist auch schriftlich festgehalten. In unserem vertrag damals,haben sie sich auch verpflichtet das tier artgerecht und nach dem tierschutzgesetzt zu halten. Nun frage ich mich, inwieweit sie das leisten können, wenn der vater so schwer allergisch ist. Sie erzählte, dass sein hals anschwillt und er sich deshalb nur im dachgeschoss aufhalten kann oder starke medikamente nehmen muss. Nun haben ich den hund wie mit den alten käufern besproche , weitergegeben. Dieser möchte den hund natürlich behalten. Die tochter ist nun wohl so traurig( übergabe bei mir erfolgte vor 4 tagen) dass sie den hund wieder zurück holen möchten. Sie haben mir alles mögliche übergeben, leine decke, näpfe. Nur den Eu-ausweis habe ich nicht, da sie diesen angeblich leider verloren haben. Muss ich den hund aus seiner neuen familie reißen und den käufdrn tatsächlich zurückgeben, oder kann ich dies umgehen, obwohl ich die vereinbarung unterschrieben habe? Mir lag immer das wohl des tieres am herzen und ich habe meine zweifel, dass diese familie dies die nächsten jahre einhalten kann. Was ist wenn die allergie schlimmer wird? Der hund nur noch draußen gehalten werden kann? Der krebs zurück kommt? Etc. Liebes Tasso-team was kann ich tun und wozu bin ich verpflichtet? Lohnt es sich im zweifel, das vor gericht zu klären? Lg und vielen dank Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder den Schritt bereuen wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach, wobei in Ihrem Fall die zwischenzeitliche Weitergabe des Hundes an die derzeitigen Besitzer hinzukommt. Da hier drei verschiedene Parteien involviert sind und es drei Verträge/Vereinbarungen gibt, ist es schwierig an dieser Stelle die Rechtslage zu bewerten. Ursprünglich waren Sie Eigentümerin des Welpen und haben ihn an die alten Halter verkauft und somit das Eigentum übertragen. Entscheidend für die weitere Prüfung ist, was genau rechtlich zwischen Ihnen vereinbart wurde, als diese sich an Sie als Verkäuferin gewandt haben und den Hund nebst sämtlichen Zubehör zurückgegeben haben mit der Bitte um Weitervermittlung. Dabei könnte es sich entweder um den Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Schenkung handeln (weil unentgeltlich) was beides mit der (Rück)Übereignung des Eigentums auf Sie verbunden wäre oder ob die Käufer nach wie vor Eigentümer geblieben sind und sie lediglich damit beauftragt haben den Hund in Pflege zu nehmen und stellvertretend einen neuen Halter zu suchen. Wichtig ist daher was Sie hierzu schriftliche vereinbart haben und welche Folgen sich ergeben, wenn Sie dagegen verstoßen würden. Des Weiteren ist das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und derzeitigen Besitzern zu prüfen, was auch von dem Ergebnis der oben genannten Prüfung abhängt. Hierzu sind die Einzelheiten wichtig, z.B. haben Sie einen Kaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis erhalten, haben Sie auf die Rücknahmeoption hingewiesen, da Sie sich gegenüber Ihren Käufern ja verpflichtet haben den Hund zurückzugeben, wenn die Tochter leidet oder haben Sie eine Art Probezeit vereinbart etc. oder wissen diese nichts von der „Vorgeschichte“? Da Sie den Hund aus nachvollziehbaren Gründen bei den derzeitigen Besitzern belassen wollen und bzw. eventuell gar nicht berechtigt sind, ihn wieder zurückzuholen, sollten Sie zunächst entweder doch noch eine gütliche Lösung finden oder sich umgehend anwaltlich beraten lassen, sollte sich nämlich z.B. ergeben, dass Sie zwar gegen die Vereinbarung mit Ihren Käufern verstoßen aber sich daraus entweder gar keine Folgen oder lediglich ein Schadensersatzanspruch ergibt, hätten Sie den Hund grundlos zurückgeholt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder den Schritt bereuen wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach, wobei in Ihrem Fall die zwischenzeitliche Weitergabe des Hundes an die derzeitigen Besitzer hinzukommt. Da hier drei verschiedene Parteien involviert sind und es drei Verträge/Vereinbarungen gibt, ist es schwierig an dieser Stelle die Rechtslage zu bewerten. Ursprünglich waren Sie Eigentümerin des Welpen und haben ihn an die alten Halter verkauft und somit das Eigentum übertragen. Entscheidend für die weitere Prüfung ist, was genau rechtlich zwischen Ihnen vereinbart wurde, als diese sich an Sie als Verkäuferin gewandt haben und den Hund nebst sämtlichen Zubehör zurückgegeben haben mit der Bitte um Weitervermittlung. Dabei könnte es sich entweder um den Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Schenkung handeln (weil unentgeltlich) was beides mit der (Rück)Übereignung des Eigentums auf Sie verbunden wäre oder ob die Käufer nach wie vor Eigentümer geblieben sind und sie lediglich damit beauftragt haben den Hund in Pflege zu nehmen und stellvertretend einen neuen Halter zu suchen. Wichtig ist daher was Sie hierzu schriftliche vereinbart haben und welche Folgen sich ergeben, wenn Sie dagegen verstoßen würden. Des Weiteren ist das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und derzeitigen Besitzern zu prüfen, was auch von dem Ergebnis der oben genannten Prüfung abhängt. Hierzu sind die Einzelheiten wichtig, z.B. haben Sie einen Kaufvertrag geschlossen und den Kaufpreis erhalten, haben Sie auf die Rücknahmeoption hingewiesen, da Sie sich gegenüber Ihren Käufern ja verpflichtet haben den Hund zurückzugeben, wenn die Tochter leidet oder haben Sie eine Art Probezeit vereinbart etc. oder wissen diese nichts von der „Vorgeschichte“? Da Sie den Hund aus nachvollziehbaren Gründen bei den derzeitigen Besitzern belassen wollen und bzw. eventuell gar nicht berechtigt sind, ihn wieder zurückzuholen, sollten Sie zunächst entweder doch noch eine gütliche Lösung finden oder sich umgehend anwaltlich beraten lassen, sollte sich nämlich z.B. ergeben, dass Sie zwar gegen die Vereinbarung mit Ihren Käufern verstoßen aber sich daraus entweder gar keine Folgen oder lediglich ein Schadensersatzanspruch ergibt, hätten Sie den Hund grundlos zurückgeholt.