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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages müsste im Ganzen geprüft werden, da nur dieser Satz unwirksam wäre, da damit auch Kleintiere verboten werden könnten, daher nehme ich an, dass die Klausel in Ihrem Mietvertrag länger ist.
Da offensichtlich die Hundehaltung nicht pauschal verboten wurde, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist, muss der Vermieter eine Einzelfallabwägung vornehmen. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Insbesondere die Behauptung Ihres Vermieters, er „habe schlechte Erfahrung gemacht“ rechtfertigt sein Verbot meines Erachtens nicht generell.
Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung enthält, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert.
Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen, so wie Ihr Mietvertrag dies auch regelt. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Daher wäre es z.B. hilfreich, wenn Sie von allen anderen Mietern eine schriftliche Bestätigung haben, dass diese keine Einwände gegen Ihre Hundehaltung haben. Die Tatsache, dass Sie an Epilepsie erkrankt sind, reicht nicht aus, hierfür wäre die Ausbildung der Hunde als „Epilepsiewarnhunde“ notwendig, wobei auch dies nicht zwingend die Genehmigung zur Folge hätte, da dies nur für Blindenführhunde gilt.
Schreiben Sie den Vermieter daher per Post an und fordern Ihn auf, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteil und fügen Sie die Unterschriftenliste der Nachbarn bei. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes. Schildern Sie auch um welche Rasse es sich handelt und fügen ein Beispielsbild bei, damit der Vermieter sich ein Bild machen kann.
Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin.