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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass Sie die Katze derzeit bei sich, also in Ihrem Besitz haben (was nicht automatisch mit dem Eigentum einhergeht). Daher sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er die Katze tatsächlich mitnehmen möchte und dies nicht nur als Vorwand nutzt um eigentlich andere Konflikte mit Ihnen auszutragen oder nach wie vor Kontakt zu Ihnen zu haben, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste, wenn er sie für sich allein beanspruchen würde. Die Registrierung der Katze bei TASSO auf seinen Namen ist dabei jedoch kein Eigentumsnachweis.
Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Zu prüfen wäre anhand des unterschriebenen Vertrages zum einen, ob Sie beide bei Anschaffung der Katze Gemeinschaftseigentümer geworden sind (in diesem Falle müsste einem von Ihnen beiden das Alleineigentum zugewiesen werden und der andere müsste einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten). Bei Tierschutzverträgen kommt das Problem hinzu, dass dort in der Regel ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Tierschutzvereins enthalten ist, so dass weder Sie noch Ihr Exfreund überhaupt Eigentümer geworden wären. Da die meisten Gerichte jedoch davon ausgehen, dass es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge handelt, dürfte von einem Eigentumsübergang ausgegangen werden.
Aber nicht nur die Kaufsituation ist für die Prüfung wichtig, sondern auch die Tatsache, dass Sie die Katze offensichtlich mit seinem Einverständnis bei sich haben und er Ihnen die Katze rechtlich überlassen haben könnte, so dass Sie möglicherweise aufgrund dessen schon Alleineigentümerin geworden sein könnten.
Um die Erfolgsaussichten einer möglichen Herausgabeklage gegen Sie realistisch einschätzen zu können, müssten die Einzelheiten bekannt sein, Unterlagen eingesehen und die Korrespondenz hinsichtlich der Trennung eingesehen und ausgewertet werden (E-Mail, WhatsApp, Facebook etc.). Ebenfalls zu prüfen wäre, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Ihrer Ausgaben für die Katze haben, für den Fall, dass Sie sie tatsächlich zurückgeben müssten.
Sie sollten Sie sich spätestens, wenn er sich anwaltlich vertreten lässt oder ein Gericht einschaltet, auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht beauftragen.