zurück zur Übersicht

Kann mir mein Ex Freund die Katze weg nehmen?

von Julia S.

Hallo. Ich bin gerade echt fertig. Mein Ex und ich haben uns im Juli 2016 eine Katze zusammen geholt. Mein Ex meint da, sie bei Tasso auf seinen Namen läuft, ist es auch nur seine Katze und kann mir verbieten sie zu behalten. So den Schutzvertrag haben wir damals aber zusammen unterschrieben gehabt. Jetzt zu meiner Frage: Da sie bei Tasso auf seinen Namen läuft, ist es dann nur seine Katze oder derjenige der den Schutzvertrag unterschrieben hat? Somit wir beide? Mir wäre echt dabei geholfen, da er wohl bald mit seiner neuen Freundin in eine andere Stadt ziehen wird. Er hat mir damals versprochen, dass er sie mir niemals weg nehmen würde und auch nie weit weg zieht, damit ich sie besuchen darf. Ich dürfte sie immer besuchen, kommen wann ich wollte. Nur jetzt da er weiter weg zieht, kann ich sie dann nicht mehr besuchen... MFG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Ich entnehme Ihrer Schilderung, dass Sie die Katze derzeit bei sich, also in Ihrem Besitz haben (was nicht automatisch mit dem Eigentum einhergeht). Daher sind Sie zunächst in der besseren Position, da Ihr Exfreund, wenn er die Katze tatsächlich mitnehmen möchte und dies nicht nur als Vorwand nutzt um eigentlich andere Konflikte mit Ihnen auszutragen oder nach wie vor Kontakt zu Ihnen zu haben, er die Herausgabe letztlich gerichtlich einklagen müsste, wenn er sie für sich allein beanspruchen würde. Die Registrierung der Katze bei TASSO auf seinen Namen ist dabei jedoch kein Eigentumsnachweis.
Das Gericht würde im Streitfall zunächst die derzeitige Eigentumslage prüfen und würde dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden.
Zu prüfen wäre anhand des unterschriebenen Vertrages zum einen, ob Sie beide bei Anschaffung der Katze Gemeinschaftseigentümer geworden sind (in diesem Falle müsste einem von Ihnen beiden das Alleineigentum zugewiesen werden und der andere müsste einen finanziellen Ausgleich dafür erhalten). Bei Tierschutzverträgen kommt das Problem hinzu, dass dort in der Regel ein Eigentumsvorbehalt zugunsten des Tierschutzvereins enthalten ist, so dass weder Sie noch Ihr Exfreund überhaupt Eigentümer geworden wären. Da die meisten Gerichte jedoch davon ausgehen, dass es sich bei Tierschutzverträgen um Kaufverträge handelt, dürfte von einem Eigentumsübergang ausgegangen werden.
Aber nicht nur die Kaufsituation ist für die Prüfung wichtig, sondern auch die Tatsache, dass Sie die Katze offensichtlich mit seinem Einverständnis bei sich haben und er Ihnen die Katze rechtlich überlassen haben könnte, so dass Sie möglicherweise aufgrund dessen schon Alleineigentümerin geworden sein könnten.
Um die Erfolgsaussichten einer möglichen Herausgabeklage gegen Sie realistisch einschätzen zu können, müssten die Einzelheiten bekannt sein, Unterlagen eingesehen und die Korrespondenz hinsichtlich der Trennung eingesehen und ausgewertet werden (E-Mail, WhatsApp, Facebook etc.). Ebenfalls zu prüfen wäre, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich Ihrer Ausgaben für die Katze haben, für den Fall, dass Sie sie tatsächlich zurückgeben müssten.
Sie sollten Sie sich spätestens, wenn er sich anwaltlich vertreten lässt oder ein Gericht einschaltet, auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht beauftragen.

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung