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Hundehaltung als Mieter in Eigentümergemeinschaft

von Kathrin G.

Guten Tag, wir leben seit 8 Jahren in einer an uns vermieteten Wohnung in einer Eigentümergemeinschaft mit 6 Parteien. Mittlerweile werden nur noch 2 der 6 Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern bezogen, alle anderen sind vermietet. Leider machen eben diese zwei Damen immer wieder großes Theater um die lächerlichsten Dinge... Wir wünschen uns bereits seit Jahren einen Hund, würden uns sehr gerne bald einen zu uns holen. Da wir uns aber auf Ärger einstellen müssen, wollen wir uns natürlich gerne vorab genauestens erkundigen. Als wir damals in unsere Wohnung zogen, brachten wir einen Hauskater mit. Im Mietvertrag befindet sich unter "Tierhaltung" die Anmerkung: "Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen Bedarf der Einwilligung des Vermieters. Die Einwilligung soll Schriftlich erfolgen. Die Einwilligung bezieht sich in diesem Fall nur auf ein bestimmtes Tier. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstandenen Schäden. Aus einer anderweitigen Tierhaltung kann der Mieter keine Rechte herleiten." In der Hausordnung ist über das Thema Tierhaltung nichts erwähnt. In unserem Mietvertrag findet sich außerdem unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen" der Vermerk "In die Wohnung zieht ein Kater mit ein." Zwei Jahre nach unserem Einzug nahmen wir einen weiteren Kater auf. Wir haben unsere Vermieterin uns dies schriftlich zu gestatten, entsprechendes Schreiben erreichte uns und machte die Haltung des zweiten Katers somit auch sicher für uns. Nun wüsste ich sehr gerne: Können die Eigentümer eine Hundehaltung für uns verbieten obwohl uns die Haltung von Katzen bereits erlaubt wurde? Auch andere Mieter hatten bereits Katzen, als Hund wäre dies der Erste im Haus. Wir wohnen außerdem (vielleicht erwähnenswert) direkt an einem offiziell von unserer Stadt ausgezeichnetem Hundeweg. Ich las vor einiger Zeit von einem Fall wo ein Gericht für die Haltung eines Hundes entschied, da der Vermieter mit Sitz der Wohnung am Hundeweg eben auch mit der Haltung eines Hundes seines Mieters rechnen muss. Wir wohnen übrigens im ersten Obergeschoss des Hauses (2 Parteien auf jeder Etage), haben auch einen Kinderwagen im Hausflur direkt vor unserer Haustür stehen der täglich mindestens 2 mal von mir die Treppe hoch und runter gehieft wird. Bei schlechtem Wetter muss ich nach jeder Nutzung des Kinderwagens die Treppe fegen und ggf. auch einmal drüber wischen, da es sonst wieder böses Blut gibt. Somit zähle eine Begründung wie "Der Hund verdreckt den Hausflur" schon einmal nicht. Ich danke ganz herzlich für Ihre Mühe! LG Kathrin

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zunächst gilt es die verschiedenen Rechtsbeziehungen zu trennen. Sie als Mieterin sind nur mit Ihrem Vermieter vertraglich verbunden, aus dem sich Rechte und Pflichten für beide Seiten ergeben. So müssten Sie sich theoretisch nur mit Ihrem Vermieter über die Hundehaltung einig werden. Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich aber seinerseits an deren vorhandenen Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind und darf mit seinem Mietvertrag mit Ihnen nicht dagegen verstoßen.
Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab.
Da es jedoch nicht Ihre Pflicht ist, diese Beschlüsse etc. einzuhalten, sondern die Ihrer Vermieterin, liegt es an ihr, sich z.B. von einen Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort beraten zu lassen, ob er Ihnen die Hundehaltung erlauben darf/muss. Alternativ können auch Sie sich bei einem Fachanwalt oder einem Mieterverein vorab beraten lassen.
Da aufgrund Ihrer Schilderung mit Sicherheit mit Ärger zu rechnen ist, sollten Sie sich vor der Anschaffung des Hundes verbindlich beraten und absichern lassen.
 

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