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Vertrag Hund Rückgabe ans Tierheim

von Jenny N.

Guten Tag Frau Fries, ein Hund, der seit 5 Jahren aus einem Tierheim bei einer Familie ist, kommt leider nicht mit der veränderten Lebenssituation mit zwei kleinen Kindern zurecht. Daher muss er die Familie leider verlassen und wir möchten am liebsten einen neuen Platz für ihn suchen. Es gibt jedoch einen Vertrag mit dem Heim von damals, wohin er zurück müsste. Er war dort damals jedoch sehr verängstigt und es würde einem das Herz brechen, ihn dorthin zu bringen. Das Heim besteht jedoch darauf. Ist das wirklich rechtens oder gibt es irgendwelche Möglichkeiten? Inwiefern fällt es überhaupt auf, wenn der Hund woanders hingegeben wird? Was passiert tatsächlich bei Nichteinhaltung, was bedeutet Strafanzeige? Und wäre es alternativ denkbar, den Hund bei neuen Besitzern als eine Art Unterpflegestelle unterzubringen, um die Auflage zu umgehen? Danke Ihnen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Unabhängig von der Frage, ob Tierschutzverträge Kaufverträge oder atypische Verwahrungsverträge sind, Grundsätzliches vorweg.
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen bzw. der Familie einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen bzw. der Familie frei steht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Da der Verein ja auch schon informiert wurde, ist die Familie sich dessen grundsätzlich wohl bewußt.
Um zu prüfen, ob der Hund an den Verein zurückgegeben werden muss, ob der Verein nur von der Weitergabe in Kenntnis gesetzt werden muss oder ob er selbst vermittelt werden kann, müsste der Tierschutzvertrag vorliegen. Zum einen ist die hier einschlägige Klausel auf Wirksamkeit zu überprüfen und zum anderen, was bei einem Verstoß droht, also ob eine Vertragsstrafe enthalten ist und wenn ja ob diese überhaupt wirksam ist, da ein Vertragspartner sich nicht an unwirksame Klausel halten muss, auch nicht, wenn er diese unterschrieben hat.
Da für diese Prüfung jedoch der Wortlaut wichtig ist, müsste der Vertrag vorliegen.
Anhand des Vertrages ist dann auch zu prüfen, ob ein Kaufvertrag oder ein Verwahrungsvertrag vorliegt und ob der in der Regel zugunsten des Tierheims enthaltene Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Ist er es nicht, ist die Familie also Eigentümer des Hundes, würde eine Strafanzeige ins Leere laufen, da mein sein eigenes Eigentum weder stehlen noch unterschlagen kann. Sollte sich die Angelegenheit nicht zwischendurch gütlich erledigt und der Hund ein neues schönes Zuhause gefunden haben, wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

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