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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Unabhängig von der Frage, ob Tierschutzverträge Kaufverträge oder atypische Verwahrungsverträge sind, Grundsätzliches vorweg.
Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen bzw. der Familie einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen bzw. der Familie frei steht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Da der Verein ja auch schon informiert wurde, ist die Familie sich dessen grundsätzlich wohl bewußt.
Um zu prüfen, ob der Hund an den Verein zurückgegeben werden muss, ob der Verein nur von der Weitergabe in Kenntnis gesetzt werden muss oder ob er selbst vermittelt werden kann, müsste der Tierschutzvertrag vorliegen. Zum einen ist die hier einschlägige Klausel auf Wirksamkeit zu überprüfen und zum anderen, was bei einem Verstoß droht, also ob eine Vertragsstrafe enthalten ist und wenn ja ob diese überhaupt wirksam ist, da ein Vertragspartner sich nicht an unwirksame Klausel halten muss, auch nicht, wenn er diese unterschrieben hat.
Da für diese Prüfung jedoch der Wortlaut wichtig ist, müsste der Vertrag vorliegen.
Anhand des Vertrages ist dann auch zu prüfen, ob ein Kaufvertrag oder ein Verwahrungsvertrag vorliegt und ob der in der Regel zugunsten des Tierheims enthaltene Eigentumsvorbehalt wirksam ist. Ist er es nicht, ist die Familie also Eigentümer des Hundes, würde eine Strafanzeige ins Leere laufen, da mein sein eigenes Eigentum weder stehlen noch unterschlagen kann. Sollte sich die Angelegenheit nicht zwischendurch gütlich erledigt und der Hund ein neues schönes Zuhause gefunden haben, wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.