zurück zur Übersicht Katze besucht Kindergarten 15.06.2018 von Svenja L. Unsere Katze besucht regelmäßig den Kindergarten in unmittelbarer Nähe (ca.100m) zu unserem Zuhause. Es kommen laut Aussage des Kiga mehrere Katzen dorthin, unsere sei jedoch die einzige, die sich nicht beschmusen lassen oder anfassen möchte. Sie haben einmal die Tierrettung angerufen, weil unsere Katze angeblich gebissen hat. Die Tierrettung kostete uns über 90€ nur um die Katze aus ihrem "Revier" entfernen zu lassen. Aus gutem Willen bin ich zu dem Kiga und habe das Gespräch gesucht. Unsere Katze lässt sich dort nicht verjagen und eine Erzieherin wollte sie daraufhin hochheben und wurde gekratzt. Der Zaun weist eine Lücke aus, so dass obwohl das Tor zu ist, die Katzen unter dem Zaun hindurchkrabbeln können. Der Sand ist nachts nicht abgedeckt und unsere Katze habe diesen angeblich verschmutzt. (Nachts können mehrere Katzen dort gewesen sein oder auch Marder). Unsere Frage ist die Rechtslage, inwieweit müssen wir auf unsere Katze in Bezug auf den Kiga achten? In diesem Fall wäre die einzige Lösung das Einsperren, was aber nicht umzusetzen ist. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da ich bisher kein passendes Urteil gefunden habe, muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung aus dem Mietrecht bzw. dem Nachbarschaftsrecht orientieren. Exemplarisch soll das Urteil des Landgerichts Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.10.2009 (Az. 8 S 142/09) unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob der Nachbar über das Betreten des Gartens bzw. einer Dachterrasse hinaus auch die Verschmutzung dieser Katzenkot und das Betreten der Wohnung dulden muss. Dies ist im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht kam in seiner Entscheidung dazu, dass der Nachbar weder die Verschmutzung mit Kot, noch das Betreten der Wohnung dulden muss und verurteilte den Katzenhalter dazu, seine Katzen so zu halten, dass diese bei dem Nachbar keine Verschmutzungen durch Kot hinterlassen und nicht mehr die Wohnung betreten. Angewandt auf Ihre Situation könnte die Kindergartenleitung als Inhaber des Hausrechts Ihnen wahrscheinlich aufgeben, die Katze so zu halten, dass sie nicht das Gebäude betritt/die Kinder/Erzieherinnen nicht belästigt oder verletzt/das Gebäude verschmutzt etc., das Herumspazieren auf dem Schulgelände aber eher nicht. Allerdings müsste in Ihrem Fall der Kindergarten beweisen können, dass es auch tatsächlich IHRE Katze ist, die Anlass des Ärgers ist. Sollte ein Gericht Sie im Ernstfall wie das LG Bonn dazu verurteilen, Ihre Katze davon abzuhalten, dann liegt es an Ihnen wie Sie dies umsetzten, zumal in der Regel auch eine „Strafzahlung“ für jeden Verstoß mit dem Urteil ausgesprochen wird, auch wenn dies schwer sein wird bei einem Freigänger und einsperren in der Tat keine artgerechte Lösung ist. Lassen Sie sich z.B. von einem Katzenpsychologen beraten. Versuchen Sie daher unbedingt die Angelegenheit friedlich aus der Welt zu schaffen um einen Prozess zu vermeiden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da ich bisher kein passendes Urteil gefunden habe, muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung aus dem Mietrecht bzw. dem Nachbarschaftsrecht orientieren. Exemplarisch soll das Urteil des Landgerichts Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern. Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.10.2009 (Az. 8 S 142/09) unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob der Nachbar über das Betreten des Gartens bzw. einer Dachterrasse hinaus auch die Verschmutzung dieser Katzenkot und das Betreten der Wohnung dulden muss. Dies ist im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht kam in seiner Entscheidung dazu, dass der Nachbar weder die Verschmutzung mit Kot, noch das Betreten der Wohnung dulden muss und verurteilte den Katzenhalter dazu, seine Katzen so zu halten, dass diese bei dem Nachbar keine Verschmutzungen durch Kot hinterlassen und nicht mehr die Wohnung betreten. Angewandt auf Ihre Situation könnte die Kindergartenleitung als Inhaber des Hausrechts Ihnen wahrscheinlich aufgeben, die Katze so zu halten, dass sie nicht das Gebäude betritt/die Kinder/Erzieherinnen nicht belästigt oder verletzt/das Gebäude verschmutzt etc., das Herumspazieren auf dem Schulgelände aber eher nicht. Allerdings müsste in Ihrem Fall der Kindergarten beweisen können, dass es auch tatsächlich IHRE Katze ist, die Anlass des Ärgers ist. Sollte ein Gericht Sie im Ernstfall wie das LG Bonn dazu verurteilen, Ihre Katze davon abzuhalten, dann liegt es an Ihnen wie Sie dies umsetzten, zumal in der Regel auch eine „Strafzahlung“ für jeden Verstoß mit dem Urteil ausgesprochen wird, auch wenn dies schwer sein wird bei einem Freigänger und einsperren in der Tat keine artgerechte Lösung ist. Lassen Sie sich z.B. von einem Katzenpsychologen beraten. Versuchen Sie daher unbedingt die Angelegenheit friedlich aus der Welt zu schaffen um einen Prozess zu vermeiden.