zurück zur Übersicht Wem gehört der Hund ? 18.06.2018 von Johanna P. Hallo, meine Hündin hat mit dem Hund meiner Mutter vor vier Jahren Babys bekommen. Zwei dieser Babys sind mit Schutzvertrag abgegeben worden. Zwei sind in der Familie geblieben. Einen hat meine Mutter genommen und einen meine Schwester. Da meine Schwester allerdings Schichtdienst hat, hat der Hund weiterhin im Haushalt meiner Mutter gewohnt. Meine Mutter hatte sich allerdings dann die Hüfte gebrochen und Freunde von ihr hatten angeboten sich solange um den Hund meiner Schwester zu kümmern. Sie wollten aber nicht die "volle Verantwortung" für den Hund. Nachdem meine Mutter wieder gesund war, haben uns die Freunde darum gebeten, dass wir den Hund doch weiterhin bei ihnen lassen sollen, wenn meine Schwester Schicht arbeitet. Also waren wir einverstanden. Die Freunde haben auch teilweise Tierarztkosten sowie die Steuer auf sich angemeldet nach Rücksprache mit uns und meiner Schwester. Jetzt verweigern uns die bis dahin angesehnten Freunde den Hund und meinen er wäre jetzt bei ihnen zu Hause. So war es nie abgesprochen. Ich und meine Mutter sind doch eigentlich Besitzer dieses Hundes, da nie eine Eigentumsübergabe an meine Schwester oder an die Freunde erfolgt ist? Wie ist die Rechtslage hier? Wir sind doch verzweifelt und traurig... Wir lieben alle den Hund so unheimlich... Und haben Angst ... Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Derjenige, der die Herausgabe verlangt, muss im in einem möglichen Rechtsstreit beweisen können, dass er sein Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen kann, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten in der Regel -so wie offensichtlich auch in Ihrem konkreten Fall- nur mündliche und auch nur ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, WhatsApp, Facebook etc.) möglich. Da das Eigentum an den Welpen einer Hündin sich immer nach dem Eigentum an der Hündin richtet, da die Welpen rechtlich so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind, waren Sie ursprünglich Eigentümerin der Welpen. Entscheidend für die Prüfung ist die rechtliche Bewertung Ihrer Schilderung: „Einen hat meine Mutter genommen und einen meine Schwester“. Sollten Sie Geld von den beiden bekommen haben, dürfte ein Kaufvertrag und eine Übereignung unproblematisch sein. Haben Sie die beiden kostenlos und unentgeltlich übergeben, könnte eine Schenkung vorliegen, die ebenfalls einen Eigentumsübergang darstellt. Die andere Möglichkeit wäre, dass Sie das Eigentum an den Welpen behalten wollten und sowohl Ihre Mutter als auch Ihre Schwester nur Pflegestellen waren, Sie also einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben. Weiterhin wichtig zu wissen wäre, wie lange der Hund bei den derzeitigen Besitzern (was nicht mit dem Eigentümer zu verwechseln) ist und was hinsichtlich der Übernahme der Tierarztkosten und der Hundesteuer vereinbart wurde. Da eine Bewertung daher an dieser Stelle nicht möglich ist, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider geschieht es sehr häufig, dass es zu Streitigkeiten bei der Rückgabe von Pflegetieren kommt. Derjenige, der die Herausgabe verlangt, muss im in einem möglichen Rechtsstreit beweisen können, dass er sein Eigentum -trotz der Übergabe des Tieres und meist auch des Impfausweises- beweisen kann, da die Pflegepersonen in der Regel behaupten das Tier sei ihnen geschenkt worden. Erschwerend kommt hinzu, dass zwischen Freunden und Bekannten in der Regel -so wie offensichtlich auch in Ihrem konkreten Fall- nur mündliche und auch nur ungenaue Absprachen bestehen, die im Streitfall nicht oder nur selten zu beweisen sind. Da es sich bei der Prüfung und Klärung von Eigentumsrecht um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt ist dies nur nach Kenntnis aller Einzelheiten und der Prüfung möglicher Beweismittel (schriftliche Vereinbarung, WhatsApp, Facebook etc.) möglich. Da das Eigentum an den Welpen einer Hündin sich immer nach dem Eigentum an der Hündin richtet, da die Welpen rechtlich so genannte „Früchte“ der Hündin im Sinne des §§ 953, 99, 90a BGB sind, waren Sie ursprünglich Eigentümerin der Welpen. Entscheidend für die Prüfung ist die rechtliche Bewertung Ihrer Schilderung: „Einen hat meine Mutter genommen und einen meine Schwester“. Sollten Sie Geld von den beiden bekommen haben, dürfte ein Kaufvertrag und eine Übereignung unproblematisch sein. Haben Sie die beiden kostenlos und unentgeltlich übergeben, könnte eine Schenkung vorliegen, die ebenfalls einen Eigentumsübergang darstellt. Die andere Möglichkeit wäre, dass Sie das Eigentum an den Welpen behalten wollten und sowohl Ihre Mutter als auch Ihre Schwester nur Pflegestellen waren, Sie also einen Verwahrungsvertrag geschlossen haben. Weiterhin wichtig zu wissen wäre, wie lange der Hund bei den derzeitigen Besitzern (was nicht mit dem Eigentümer zu verwechseln) ist und was hinsichtlich der Übernahme der Tierarztkosten und der Hundesteuer vereinbart wurde. Da eine Bewertung daher an dieser Stelle nicht möglich ist, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.