zurück zur Übersicht Tierschutzvertrag rechtens? 05.07.2018 von Lena K. Hallo Frau Fries, Ich kenne Tierschutzverträge bereits aus dem Tierheim und habe generell auch keine Probleme mit solch einem Vertrag. Nun habe ich mir aber eine Katze vom Züchter gekauft und habe nach Unterschrift festgestellt, dass die Züchterin eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro vorsieht, obwohl die Katze einen Kaufwert von 550,00 Euro hatte. Zudem schreibt mir die Züchterin vor, dass ich mit meiner Katze, deren Eigentümer ich ja nun bin, nicht zum Tierarzt gehen kann/darf sondern nur Naturheilkunde einsetzen darf und im Zweifel mich bei ihr diesbezüglich melden muss. Hat die Züchterin wirklich das Recht dazu so etwas von mir zu verlangen und so etwas überhaupt in den Vertrag zu schreiben?! Denn immerhin ist durch Übergabe des Geldes bei Vertragsschluss das Eigentum des Tieres an mich übergegangen und ich habe doch dadurch dann auch das Recht mit dem Tier zum Tierarzt zu gehen, besonders da ich bereits drei Katzen habe und diese sich mit eventuellen Krankheiten ja nicht anstecken sollen. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst grundsätzliches vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl der Züchterin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Vertrag in dieser Form und mit eben jenen Klauseln abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Dass Sie sich vor Ihrer Unterschrift den Vertrag offenbar nicht ganz durchgelesen haben, liegt zunächst in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, auch nicht, wenn diese unterschrieben wurden, müssten die beiden zitierten Klauseln auf Wirksamkeit geprüft werden. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sind Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Die hohe Vertragsstrafe erscheint mir anhand des Kaufpreises auch zu hoch und unwirksam, hierzu müssten jedoch die Formulierung eingesehen werden, da nicht nur die Höhe, sondern auch eine Verschuldensunabhängige Formulierung bereits unwirksam sein könnten. Das vertragliche Verbot die Katze tierärztlich behandeln zu lassen, dürfte meines Erachtens jedenfalls unwirksam sein. Aber auch hier müsste zur genauen Prüfung der Vertragstext und die konkrete Formulierung eingesehen werden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst grundsätzliches vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl der Züchterin frei, ob sie mit Ihnen einen Vertrag zu ihren Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei stand, den Vertrag in dieser Form und mit eben jenen Klauseln abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Dass Sie sich vor Ihrer Unterschrift den Vertrag offenbar nicht ganz durchgelesen haben, liegt zunächst in Ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, auch nicht, wenn diese unterschrieben wurden, müssten die beiden zitierten Klauseln auf Wirksamkeit geprüft werden. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sind Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. Die hohe Vertragsstrafe erscheint mir anhand des Kaufpreises auch zu hoch und unwirksam, hierzu müssten jedoch die Formulierung eingesehen werden, da nicht nur die Höhe, sondern auch eine Verschuldensunabhängige Formulierung bereits unwirksam sein könnten. Das vertragliche Verbot die Katze tierärztlich behandeln zu lassen, dürfte meines Erachtens jedenfalls unwirksam sein. Aber auch hier müsste zur genauen Prüfung der Vertragstext und die konkrete Formulierung eingesehen werden.