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Tierschutz // Privatangelegenheit

von Jacqueline F.

Sehr geehrte Damen und Herren, in meinem Anliegen geht es um unseren Hund. Wir haben ihn Anfang des Jahres von Privatverkäufern abgekauft. Dies war ein Paar, welches sich getrennt hat und dadurch der Hund abgegeben wurde. Wir haben einen Kaufvertrag abgeschlossen, indem uns unter anderem bestätigt wurde, dass der Verkäufer auch der Eigentümer des Hundes ist. Jetzt, ein halbes Jahr später, hat sich die andere Partei des Paares bei uns gemeldet mit dem Schutzvertrag von sich in dem steht, dass sie der Eigentümer ist. Für uns stellt sich natürlich jetzt die Frage, was das für uns bedeutet. Es würde ja heißen, dass unser Kaufvertrag nichtig ist. Allerdings hat die eine Person des Paares den Vertrag unterschrieben und die andere hat den Hund aber bezahlt. Die Person die den Hund bezahlt hat, hat ihn an die Freundin verschenkt weshalb sie wohl in dem Kaufvertrag unterschrieben hat. Allerdings darf man meines Wissens nach keine Tiere verschenken, ist diese Annahme richtig ? Meine Frage wäre jetzt, wem von den beiden der Hund wirklich gehört? Demjenigen der den Hund bezahlt hat oder derjenigen die im Vertrag unterschrieben hat? Wir möchten das Tier natürlich nicht mehr abgeben, da es unserer Meinung nach bei den Vorbesitzer auch nicht sehr gut aufgehoben war und natürlich ein Teil der Familie geworden ist. Die eine Partei möchte nun gerichtlich dagegen vorgehen, da sie in dem Kaufvertrag steht und somit Eigentümer wäre. Haben wir nun die Möglichkeit dagegen etwas zu unternehmen? Oder könnten sie uns evtl. Möglichkeiten nennen die wir haben bzw. an wen wir uns wenden könnten? Ich würde mich über eine zeitnahe Antwort freuen. Mit freundlichen Grüßen Jacqueline F.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da Sie den Hund mittels eines schriftlichen Kaufvertrages gekauft haben und den vereinbarten Kaufpreis bezahlt haben, sind Sie in der deutlich besseren Position, da derjenige, der meint -trotz des Verkaufs an Sie- Eigentümer des Hundes zu sein, die Herausgabe im Zweifel einklagen müsste und das Risiko trägt, den Prozess zu verlieren. Zu Ihren Gunsten könnte sowohl die gesetzliche Eigentumsvermutung, als auch ein gutgläubiger Erwerb sprechen.
Rechtlich geht es hier um verschiedenen Bereiche, die zu prüfen und zu klären sind, zunächst wer war ursprünglich Eigentümer des Hundes (das getrennte Paar jeweils zur Hälfte, oder nur einer der beiden und wer?). Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob das Eigentum mit der Schenkung auf die Freundin auf diese übergegangen ist und zuletzt, ob der Verkauf an Sie einen Eigentumsübergang auf Sie darstellt.
Da hier mehrere Personen involviert sind, läßt sich die komplizierte Eigentumslage an dieser Stelle nicht prüfen, ohne den Kaufvertrag und die Einzelheiten zu kennen. Unabhängig davon, ist es jedenfalls gesetzlich nicht nicht verboten zu Tiere zu verschenken. Ein solches Verbot könnte aber z.B. in einem Kaufvertrag oder Schutzvertrag enthalten sein, wobei die Wirksamkeit einer solchen Klausel auch erst geprüft werden müsste.
Wenn Sie den Hund behalten wollen, lassen Sie sich anwaltlich über die Erfolgsaussichten eines Prozesses gegen Sie und das Kostenrisiko beraten oder lassen den Herausgabeanspruch schon außergerichtlich anwaltlich abwehren. Hierzu können Sie sich gern an mich oder einen anderen Tierrechtsanwalt oder Anwältin wenden.  
 

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