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Nachbar

von Peter T.

Hallo liebe Leute des Tasso-Teams, Bin ein wenig verzweifelt. Da unsere Minzi - wie bereits erwähnt - überfahren wurde, haben wir uns zwei neue Kitten aus der Tiernothilfe geholt. Es ist uns gelungen die arg gestressten Tiere sehr Menschenbezogen zu erziehen. Sie sind beide allerliebst und sehr dankbar. Beide sind Geschwister und "Mädels". Jetzt sind sie ein Jahr alt und Freigänger. Da wir ziemlich ländlich wohnen, ist es so auch kein Problem. Wenig Autoverkehr und viele Gärten ringsherum. Nun zu meiner Frage: Wir haben einen Nachbarn dessen Grundstück direkt an unserem grenzt. Neuerdings stören ihn unsere Katzen und er riegelt sein Grundstück mit komischen Mitteln ab. Mit umgekehrten Straßenbesen auf den Zäunen und außerdem mit irgendeinem Leim, der unseren Tieren an den Pfoten und im Fell kleben bleibt. Wir selbst haben auch versucht die wichtigsten Übergänge mit einem Katzennetz zu schützen . Haben nur eine kleine Möglichkeit offen gelassen, damit unsere Tiere auch nach Hause können. Diese kleine Stelle wurde von dem Nachbarn auch mit Maschendraht, Besen und Leim versperrt. Nun jammern unsere Tiere weil sie nicht mehr wissen, wie sie nach Hause kommen sollen. Aus lauter Verzweiflung springen sie in die Besen und den Leim. Dementsprechend kleben die Pfoten und das Fell. Die Zwei putzen sich bis zum Umfallen. Sind auch schon wieder viel scheuer geworden und verlieren das Vertrauen zu uns. Was kann man machen? Mit dem Nachbarn ist leider nicht mehr zu reden. Er lässt sich auf nichts ein. Traurig, das Ganze. Mit netten Grüßen Peter T.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Gemäß § 13 Absatz 1 TierSchG ist es u.a. verboten Stoffe oder Vorrichtungen zum Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren zu benutzen, wenn diese Stoffe oder Vorrichtungen den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wie so oft sieht dieser Paragraf jedoch auch Ausnahmen davon vor. Den gesamten Gesetzestext finden Sie nebenstehend in der Rubrik “Wichtige Gesetze“. Verstöße gegen dieses Verbot sind gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 25 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 EUR geahndet werden. Zuständig für die Überprüfung und Ahnung wäre die Verwaltungsbehörde, wahrscheinlich das Ordnungsamt.
Sollten Ihre Tiere z.B. durch das Ablecken und Verschlucken des Leims erkranken und behandelt werden müssen, könnte (bei einer Schädigungsabsicht des Nachbarn) auch eine Strafbarkeit nach § 303 StGB in Betracht kommen. Daneben sind auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche möglich.
Soweit die Theorie. Da Sie schreiben, dass ihn die Katzen „plötzlich stören“ und er sich nicht mehr mit sich reden, läßt vermute ich, dass der Anlaß seines Ärgers ein anderer ist, da oft die Haustiere nur vorgeschoben werden, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen. Versuchen Sie dies möglichst herauszufinden, um die Katzen zu beschützen und vor allem um einen Nachbarschaftsstreit, der nicht selten in einen regelrechten Nachbarschaftskrieg ausarten kann, zu verhindern.
In solchen Fällen kann ein Schiedsverfahren oder der Gang zum Mediator viel sinnvoller als ein Prozess sein. Eine dort getroffene einvernehmliche Lösung kann mehr wert sein als ein Gerichtsurteil, das zwangsläufig einen Verlierer produziert und so das weitere Zusammenleben belasten kann. Sollte keine gütliche Einigung zu finden sein, lassen Sie sich anwaltlich beraten welche rechtlichen Schritte sinnvoll sind.
 

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