zurück zur Übersicht Katze abgegeben 18.07.2018 von Petra R. Ich habe die Katze meiner Tochter abgegeben ( mit Schutzvertrag ), weil sie sich mit meinen nicht vertragen hat. Nun möchte meine Tochter die Katze wieder haben. Der neue Besitzer reagiert nicht auf Anrufe und Mails ( Obwohl ausdrücklich ausgemacht war, das ich schauen dürfte ob es der Katze gut geht ). Ist der Vertrag eigentlich gültig, weil es ja nicht mein Tier war ? Und hat meine Tochter die Möglichkeit ihre Katze wieder zu bekommen ? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wer absichtlich unberechtigt ihm anvertrautes fremdes Eigentum verkauft/verschenkt, könnte sich gemäß § 246 Absatz 2 Strafgesetzbuch einer Unterschlagung strafbar gemacht haben, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung unter Angehörigen, wird eine Tat aber nur auf Antrag verfolgt. Um zu prüfen, ob der Schutzvertrag zwischen Ihnen und dem Dritten wirksam ist und welche Folgen sich hieraus ergeben (gutgläubiger Erwerb des neuen Eigentümers ohne Rückgabeverpflichtung, Rücktritt/Anfechtung durch Sie als Vertragspartner oder Schadensersatzansprüche Ihrer Tochter gegen Sie, etc.) müssen zwingend die Einzelheiten bekannt sein und mögliche Beweismittel (Zeugen, WhatsApp-Korrespondenz, etc.) eingesehen werden. Wichtig zu wissen ist u.a., was genau zwischen Ihnen und Ihrer Tochter vereinbart wurde, wie lange Sie die Katzen bereits bei sich haben, ob Sie Ihre Tochter zuvor bereits erfolglos zur Rückholung der Katzen aufgefordert haben, usw. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Wer absichtlich unberechtigt ihm anvertrautes fremdes Eigentum verkauft/verschenkt, könnte sich gemäß § 246 Absatz 2 Strafgesetzbuch einer Unterschlagung strafbar gemacht haben, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Bei einem Diebstahl oder einer Unterschlagung unter Angehörigen, wird eine Tat aber nur auf Antrag verfolgt. Um zu prüfen, ob der Schutzvertrag zwischen Ihnen und dem Dritten wirksam ist und welche Folgen sich hieraus ergeben (gutgläubiger Erwerb des neuen Eigentümers ohne Rückgabeverpflichtung, Rücktritt/Anfechtung durch Sie als Vertragspartner oder Schadensersatzansprüche Ihrer Tochter gegen Sie, etc.) müssen zwingend die Einzelheiten bekannt sein und mögliche Beweismittel (Zeugen, WhatsApp-Korrespondenz, etc.) eingesehen werden. Wichtig zu wissen ist u.a., was genau zwischen Ihnen und Ihrer Tochter vereinbart wurde, wie lange Sie die Katzen bereits bei sich haben, ob Sie Ihre Tochter zuvor bereits erfolglos zur Rückholung der Katzen aufgefordert haben, usw. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.