zurück zur Übersicht Neuer Hund- welche Mindestabsicherung Haftpflicht erforderlich 03.08.2018 von Matthias K. Hallo, wir haben aktuell zum ersten mal einen Hund in der Familie, welche Mindestversicherung ist empfehlenswert / erforderlich..!? nur Anmeldung bei der persönlichen Haftpflichtversicherung ausreichend? Der Hund ist klein und ruhig.. Danke der Info K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie als Hundehalter gemäß § 833 BGB sehr umfassend und weitreichend für alle Schäden und Verletzungen, die Ihr Hund anrichtet, haften müssen ist es dringend zu empfehlen, unverzügliche Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Da Sie in Hamburg leben, sind Sie ohnehin gemäß § 12 Absatz 1 Hundegesetz unter anderem zum Abschluss und dem Nachweis einer solchen Versicherung gegenüber der Behörde verpflichtet, die folgende Bedingungen erfüllt: „Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.“ Die zahlreichen Pflichten, die speziell in Hamburg gelten entnehmen Sie bitte der informativen Interseite der Stadt Hamburg und den dortigen Verweisen auf die jeweiligen Gesetze und Verordnungen: https://www.hamburg.de/hundegesetz/
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Sie als Hundehalter gemäß § 833 BGB sehr umfassend und weitreichend für alle Schäden und Verletzungen, die Ihr Hund anrichtet, haften müssen ist es dringend zu empfehlen, unverzügliche Hundehalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Da Sie in Hamburg leben, sind Sie ohnehin gemäß § 12 Absatz 1 Hundegesetz unter anderem zum Abschluss und dem Nachweis einer solchen Versicherung gegenüber der Behörde verpflichtet, die folgende Bedingungen erfüllt: „Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.“ Die zahlreichen Pflichten, die speziell in Hamburg gelten entnehmen Sie bitte der informativen Interseite der Stadt Hamburg und den dortigen Verweisen auf die jeweiligen Gesetze und Verordnungen: https://www.hamburg.de/hundegesetz/