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Rassegutachten anfechten

von Sophia A.

Leider habe ich meinen Hund damals in Berlin fälschlicherweise als Staffordshire Bullterrier gekauft. Da es aber in Berlin mit dieser Rasse keine Probleme gibt, habe ich ihn bei Tasso als oben genannte Rasse weiter laufen lassen, aber in Brandenburg ist er ja ein Kat.1 Hund. Somit folgten natürlich Probleme. Ich habe es nachträglich bei Tasso abgeändert, das reichte dem Ordnungsamt aber natürlich nicht. Insofern habe ich ein Rassegutachten von einer im Land Brandenburg dafür anerkannten Gutachterin, die auch diese Rassegutachten erstellen darf, anfertigen lassen. In dem Gutachten wurde als Labrador-Dogo Canario festgelegt aufgrund seiner signifikanten Merkmale. Das OA äußerte sich negativ im Bezug auf Die Gutachterin. Sie stelle "Gefälligkeitsgutachten" aus. Ich stehe aber mit der Dame in keinerlei Zusammenhang, insofern habe ich also Angst, dass das OA das Gutachten einfach nicht anerkennt. Wie ist da die rechtliche Grundlage im Bezug darauf? Natürlich besitze ich Sachkunde und Wesenstest für meinen Hund, dementsprechend haben wir alles beim OA eingereicht. Ich danke schonmal im voraus für Ihre Hilfe. Ich bin sehr verzweifelt.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Der Vorwurf der Gemeinde, die Gutachterin stelle „Gefälligkeitsgutachten“ aus, ist schon erheblich, da ihr damit eine Täuschungsabsicht und ein rechtswidriges Verhalten unterstellt wird, daher bin ich überrascht, dass eine Behörde sich so äußert.
Um Ihren Fall zu bewerten müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch der vorhandene Schriftverkehr mit der Behörde müsste zunächst eingesehen und geprüft werden. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Trainerin auf der aktuellen offiziellen Liste der anerkannten Sachverständen steht oder nicht (mehr) und ob die Behörde Ihne eine Frist gesetzt hat, etc. Des Weiteren müsste auch geprüft werden, welche Schritte notwendig sind, sofern es sich tatsächlich um einen „Labrador-Dogo Canario-Mix“ handelt, da der „Perro de Presa Canario“/Dogo Canario bzw. ein Mix aus dieser Rasse in Brandenburg gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 11 HundehV ebenfalls aufgrund der Rasse zunächst als gefährlicher Hund gilt, solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist.
Wenden Sie sich daher, spätestens wenn die Behörde Ihnen eine Ordnungsverfügung zustellt, der eine Belehrung am Ende enthält über die laufende Frist und die Rechtsmittel, an einen Anwalt für Tierrecht.
 

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