zurück zur Übersicht Welpe mit Ohrmilben von Zuechter 08.08.2018 von Inka H. Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben unsere Hündin am 10.07.2018 von der Züchterin übernommen . Der Welpen-Abnahme-Bericht vom Zuchtwart sagt aus, dass die Hunde einwandfrei gehalten wurden. Unser Vertrag mit der Züchterin besagt, dass „der Hund übernommen wie übergeben wird“. Weiterhin besagt der Vertrag: „Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Die einschlägigen Bestimmungen des BGB finden keine Anwendung.“ 2 Tage nach Übergabe sind wir zu unserem lokalen Tierarzt mit unserer Hündin zum ersten Check-up gefahren. Während dieses ersten Besuchs stellte die Tierärztin Ohrmilben und Entzündung in den Ohren fest. Dies sei, laut Aussage der Tierärztin, auch schon seit längerem vorhanden. Mit Sicherheit sei der Befall und die Entzündung schon bei Übergabe des Hundes vorhanden gewesen. Leider stellt sich die Behandlung nun schwerwiegender dar als erst angenommen und nach mehrfachen Tierarztbesuchen, medizinscher Behandlung der Ohren zu Hause, überlegt der Tierarzt nun, die Ohren unter leichter Betäubung/Beruhigung zu spülen. Wer ist in diesem Fall für die Tierarztrechnungen verantwortlich? Während die Züchterin möglicherweise nicht von den Ohrmilben & Entzündung wusste, war uns dieser Zustand bei Übergabe auf gar keinen Fall bewusst. Es scheint uns daher, dass wir einen Hund „mit Mangel“ gekauft haben, worüber wir zur Zeit der Übergabe nicht informiert worden sind. Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Hilfe. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn die Züchterin sich dies wahrscheinlich gern wünschen würde, kann man das BGB nicht per Klausel in einem Kaufvertrag einfach für „nicht anwendbar“ erklären, auch kann sie als Unternehmerin im Sinne des BGB (wovon in der Regel bei Züchtern, die regelmäßig und planvoll züchten und verkaufen ausgehen ist) ihre gesetzliche Gewährleistung nicht komplett ausschließen. Generell gilt: Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Kommt die Kenntnis des Verkäufers von einer Krankheit hinzu, die absichtlich verschwiegen wurden um den Käufer zu täuschen, kämen weitere Ansprüche und die Möglichkeit einer Strafbarkeit hinzu. Auch die Benachrichtigung des zuständigen Veterinäramtes könnte geprüft werden. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Züchterin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Hier müsste daher geprüft werden, ob Sie die Verkäuferin schon ordnungsgemäß zur Nachbesserung aufgefordert haben bzw. ob dies noch nachgeholt werden muss oder ob eine medizinische Notlage bestand, so dass Sie dies gar nicht mussten. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Vertrag und den tierärztlichen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn die Züchterin sich dies wahrscheinlich gern wünschen würde, kann man das BGB nicht per Klausel in einem Kaufvertrag einfach für „nicht anwendbar“ erklären, auch kann sie als Unternehmerin im Sinne des BGB (wovon in der Regel bei Züchtern, die regelmäßig und planvoll züchten und verkaufen ausgehen ist) ihre gesetzliche Gewährleistung nicht komplett ausschließen. Generell gilt: Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Kommt die Kenntnis des Verkäufers von einer Krankheit hinzu, die absichtlich verschwiegen wurden um den Käufer zu täuschen, kämen weitere Ansprüche und die Möglichkeit einer Strafbarkeit hinzu. Auch die Benachrichtigung des zuständigen Veterinäramtes könnte geprüft werden. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Züchterin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Hier müsste daher geprüft werden, ob Sie die Verkäuferin schon ordnungsgemäß zur Nachbesserung aufgefordert haben bzw. ob dies noch nachgeholt werden muss oder ob eine medizinische Notlage bestand, so dass Sie dies gar nicht mussten. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf mit dem Vertrag und den tierärztlichen Unterlagen an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.