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Hundesteuer

von Lukas Z.

Hallo, habe folgende Frage: Die Hundesteuer muss ja zu Unrecht bezahlt werden meine Gemeinde ist der Meinung auch wenn ich den Hund erst im Oktober 2018 bekommen hätte müsste ich die Steuer für das komplette Jahr 2018 bezahlen ist das rechtens? Habe meinen Vierbeiner seit April ist ein welpe gewesen geboren in Polen am 23.10.2017 zu mir kam er Anfang April. Und jetzt soll ich für etwas bezahlen, dass ich nicht einmal hatte...

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Grundlage für die Hundesteuer ist die Satzung für die Erhebung der Hundesteuer Ihres Wohnortes. Dort ist geregelt, dass es sich um eine Jahresaufwandsteuer handelt, wobei das Kalenderjahr maßgebend ist und Zahlungen immer zum 01. Februar fällig ist. Leider ist dort keine ausdrückliche Regelung enthalten, für den Fall, dass der Hund erst im Laufes eines Kalenderjahres angeschafft wird oder der Hund vier Monate alt wird und versteuert werden muss, wie dies z.B. in der Hundesteuersatzung der Stadt München ausdrücklich enthalten ist. Zum Vergleich wäre wichtig zu wissen, ob Ihr Wohnort bei Tod oder Abgabe des Hundes im Laufe eines Kalenderjahres die zuviel gezahlte Steuer anteilig zurückgezahlt wird, das wäre meines Erachtens ein gutes Argument dafür, dies auch im umgekehrten Fall so handhaben zu müssen.
Eine gerichtliche Überprüfung der Satzung auf Wirksamkeit, kann z.B. im Rahmen einer Klage gegen Ihren Hundesteuerbescheid beim zuständigen Verwaltungsgericht geschehen. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf mit dem Steuerbescheid an einen Rechtsanwalt für Steuerrecht oder für Tierrecht und lassen die Erfolgsaussichten und das Kostenrisiko einer solchen Klage prüfen.

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