zurück zur Übersicht Kranker Hund 14.08.2018 von Nicole K. Ich habe mir im Juni einen kleinen Hund angeschafft, dieser wurde mir als gesund verkauft. Ich war 3 Tage später beim TA, wo festgestellt wurde das sie voll mit Würmern war, Husten und Durchfall hat.Ich setzte mich mit der Besitzerin in Verbindung, wo sie alles abstritt. Jetzt habe ich schon weit über hundert Euro für die Gesundheit investiert. Sie zahlte uns 35 Euro. Aber es kann doch nicht sein, dass sowas ist. Habe mich auch schon ans Veterinäramt gewendet. Vielleicht können sie mir helfen? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Verkäuferin Ihnen bereits einen Teil gezahlt hat wäre zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie einen weiteren Zahlungsanspruch haben. Hierzu müsste jedoch der Kaufvertrag eingesehen werden, die Höhe des Kaufpreises, wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und die bisherige Korrespondenz zwischen Ihnen und der Verkäuferin geprüft werden. Generell gilt: Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäuferin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Sofern Sie die Verkäuferin noch nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des BGB zur Nachbesserung aufgefordert haben sollten, müsste dies nachgeholt werden, sofern nicht nachweislich eine medizinische Notlage gegeben war, so dass diese Aufforderung unterbleiben konnte. Ebenfalls zu prüfen ist anhand der Einzelheiten Ihres Falles, ob der Verkäuferin ein Verschulden nachgewiesen werden kann, da dies für einen Schadensersatzanspruch notwendig ist.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die Verkäuferin Ihnen bereits einen Teil gezahlt hat wäre zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie einen weiteren Zahlungsanspruch haben. Hierzu müsste jedoch der Kaufvertrag eingesehen werden, die Höhe des Kaufpreises, wenn vorhanden die Verkaufsanzeige und die bisherige Korrespondenz zwischen Ihnen und der Verkäuferin geprüft werden. Generell gilt: Ist ein verkaufter Hund krank, also “mangelhaft“ im Sinne des BGB, hat der Käufer verschiedene Rechte. Unter Umständen kann er den Hund u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass die Verkäuferin den Hund auf eigene Kosten bei ihrem Tierarzt behandeln lässt. Sofern Sie die Verkäuferin noch nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne des BGB zur Nachbesserung aufgefordert haben sollten, müsste dies nachgeholt werden, sofern nicht nachweislich eine medizinische Notlage gegeben war, so dass diese Aufforderung unterbleiben konnte. Ebenfalls zu prüfen ist anhand der Einzelheiten Ihres Falles, ob der Verkäuferin ein Verschulden nachgewiesen werden kann, da dies für einen Schadensersatzanspruch notwendig ist.