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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Wie so oft in der Juristerei und gerade bei Haftungsfragen, gilt der Satz „es kommt drauf an“.
Ausgangspunkt ist § 823 Absatz 1 BGB:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Hier geht es also um die Frage, ob K als Werfer des kleinen Balles vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum des G geschädigt hat und wenn ja, ob dies widerrechtlich geschah. Sollte dies bejaht werden, K also schadensersatzpflichtig sein, muss jedoch, um ein gerechtes Ergebnis zu erhalten, ein mögliches Mitverschulden des G geprüft werden, das dann in Prozenten ausgedrückt wird und den Zahlungsanspruch des G entsprechend verringert („Quotelung“).
Das erste und größte Problem ist die Fragen nach dem Verschulden des K, sprich ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag. Dies hängt ganz entscheidend vom Einzelfall ab, haben die beiden Halter sich z.B. das allererste erste Mal getroffen und es kam zu dem Vorfall ist es anders zu bewerten, als wenn die beiden sich kennen bzw. schon mehrere Male diese Diskussion hatten, bisher jetzt noch nichts passiert ist. In der Praxis, also einem möglichen Gerichtsverfahren kommt das weitere große Problem hinzu, dass der G, als Anspruchsteller beweispflichtig ist. Wenn aber wie so oft zwei Halter und zwei Hunde aufeinandertreffen und es keine Zeugen gibt, ist dies schwierig bis im Einzelfall, gerade unmöglich.
Unabhängig von dem Gesagten, sollte jedoch meines Erachtens das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet werden und Absprachen zwischen den Haltern möglich sein und auch respektiert werden, gerade weil es so oft zu Beißereien kommt, wenn einer der Hundehalter Leckerchen oder Spielzeug in eine Gruppe freilaufender Hunde wirft.