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Hundehalter schädigt fremden Hund - Haftung?

von Kai N.

Sehr geehrte Frau Fries, ich habe eine (zum Glück nur hypothetische) Frage, die sicher sehr viele Hundehalter interessiert: Angenommen, in einem Hundeauslaufgebiet wirft ein Hundehalter einen kleinen Ball für seinen Hund. Ringsherum interessieren sich auch größere Hunde dafür (was vorhersehbar war) und einer der großen Hunde fängt den Ball schneller als der kleine Hund (ebenfalls vorhersehbar). Er verschluckt den Ball und muss operiert werden. Angenommen, es entsteht ein Streit zwischen dem Halter des kleinen (K) und dem des großen Hundes (G). K ist der Meinung, er dürfe in einem Auslaufgebiet werfen, was er möchte und wenn die anderen Halter ihre Hunde nicht fernhielten, sei es nicht sein Problem, wenn ein anderer Hund fast dabei draufgeht. Ihn treffe keine Schuld und er hafte auch nicht für die Tierarztkosten. G ist der Meinung, in einem Hundeauslaufgebiet sollte nicht nur kleinen Hunden entspanntes Laufen ohne Leine/ständiges Maßregeln möglich sein und es könne erwartet werden, dass mit Rücksicht auf die größeren Hunde keine kleinen Bälle geworfen werden. Man könne für die kleinen Hunde auch kleine Frisbees oder "Donuts" werfen, die nicht so leicht von anderen verschluckt werden können. Anderenfalls würde man fahrlässig oder sogar mutwillig andere Hunde schädigen - fast wie mit einem Giftköder - und müsse auch dafür haften. Wer hat Recht?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wie so oft in der Juristerei und gerade bei Haftungsfragen, gilt der Satz „es kommt drauf an“.
Ausgangspunkt ist § 823 Absatz 1 BGB:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Hier geht es also um die Frage, ob K als Werfer des kleinen Balles vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum des G geschädigt hat und wenn ja, ob dies widerrechtlich geschah. Sollte dies bejaht werden, K also schadensersatzpflichtig sein, muss jedoch, um ein gerechtes Ergebnis zu erhalten, ein mögliches Mitverschulden des G geprüft werden, das dann in Prozenten ausgedrückt wird und den Zahlungsanspruch des G entsprechend verringert („Quotelung“).
Das erste und größte Problem ist die Fragen nach dem Verschulden des K, sprich ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag. Dies hängt ganz entscheidend vom Einzelfall ab, haben die beiden Halter sich z.B. das allererste erste Mal getroffen und es kam zu dem Vorfall ist es anders zu bewerten, als wenn die beiden sich kennen bzw. schon mehrere Male diese Diskussion hatten, bisher jetzt noch nichts passiert ist. In der Praxis, also einem möglichen Gerichtsverfahren kommt das weitere große Problem hinzu, dass der G, als Anspruchsteller beweispflichtig ist. Wenn aber wie so oft zwei Halter und zwei Hunde aufeinandertreffen und es keine Zeugen gibt, ist dies schwierig bis im Einzelfall, gerade unmöglich.
Unabhängig von dem Gesagten, sollte jedoch meines Erachtens das allgemeine Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme beachtet werden und Absprachen zwischen den Haltern möglich sein und auch respektiert werden, gerade weil es so oft zu Beißereien kommt, wenn einer der Hundehalter Leckerchen oder Spielzeug in eine Gruppe freilaufender Hunde wirft. 

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