zurück zur Übersicht Besitzanspruch auf gemeinsamen Hund 20.08.2018 von K. T. Hallo Frau Fries, Ich würde sie gerne nach ihrer Einschätzung fragen. Es geht darum, dass mein Ex -Freund vor zwei Wochen (nach einer schon 3,5 Jahre laufenden abwechselnden Regelung) beschlossen hat unseren gemeinsamen Hund ganz zu sich zu nehmen und mir zu verbieten ihn sehen bzw. bei mir haben zu können. Ohne das im Vorfeld mit mir abzusprechen. Wir haben den Hund gemeinsam vor über sieben Jahren aus dem Tierheim geholt, wo damals leider er auf dem Kaufvertrag unbeschrieben hat. Für alles Organisatiorische, sowie jegliche Art von finanziellen Aufwendungen sind wir bis dato zu gleichen Teilen aufgenommen. Angemeldet ist der Hund bei seinen Eltern. Bis vor kurzem befand sich mein Exfreund in der ebenselben Situation wie ich, nämlich ledig, allein lebend und vollzeitbreschäftigt. Was es ihm bisher -genau wie mir - nicht ermöglicht hat sich alleine um den Hund zu sorgen. Diese hat sich bei ihm geändert, da er mit seiner jetzigen Freundin zusammen gezogen ist, was ihm das Kümmern um den Hund erleichtert. In meiner Situation könnte ich den Hund nicht ganz zu mir nehmen, da dies leider zeitlichen und finanziellen Rahmen für mich sprengen würde. Trotzdem wäre ich sehr daran interessiert, ob es eine Möglichkeit gäbe weiterhin eine Regelung mit geteilen Besitzansprüchen und regelmäßigem Wechsel des Hundes zu erlangen? Ich danke Ihnen für ein kurzes Feedback! Viele Grüße, Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Umgangsrecht/Besuchsrecht “ für den Hund ist im Gesetz (BGB) nicht geregelt und kann daher bei einem Streit, der wie in Ihrem Fall regelmäßig dann entsteht, wenn einer der beiden Ex-Partner ein/e neuen Partner/in hat, nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Allenfalls wenn es eine wirksame und nachweisbare entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund gäbe, könnten Sie ein „Besuchsrecht“ vor Gericht versuchen theoretisch durchsetzen. Wobei die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses und die anschließende praktische Durchführung, selbst bei einem erfolgreichen Prozess an dieser Stelle nicht bewertet werden können. Können Sie dies nicht nachweisen, würde das Gericht in einem Prozess dann prüfen können, ob Sie je zur Hälfte Gemeinschaftseigentümer sind und ob Ihnen wenigstens ein Zahlungsanspruch gegen Ihren Exfreund zusteht, wenn er den Hund nun ganz behalten möchte, sprich ob er Ihnen Ihren Eigentumsanteil „abkaufen“ muss. Versuchen Sie aber, wenn dies noch möglich ist, eine gütliche Lösung zu finden und halten diese schriftlich fest. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ihre bisher praktizierte Regelung eines geteilten “Umgangsrecht/Besuchsrecht “ für den Hund ist im Gesetz (BGB) nicht geregelt und kann daher bei einem Streit, der wie in Ihrem Fall regelmäßig dann entsteht, wenn einer der beiden Ex-Partner ein/e neuen Partner/in hat, nicht per Gerichtsurteil erstritten werden. Allenfalls wenn es eine wirksame und nachweisbare entsprechende Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund gäbe, könnten Sie ein „Besuchsrecht“ vor Gericht versuchen theoretisch durchsetzen. Wobei die Erfolgsaussichten eines solchen Prozesses und die anschließende praktische Durchführung, selbst bei einem erfolgreichen Prozess an dieser Stelle nicht bewertet werden können. Können Sie dies nicht nachweisen, würde das Gericht in einem Prozess dann prüfen können, ob Sie je zur Hälfte Gemeinschaftseigentümer sind und ob Ihnen wenigstens ein Zahlungsanspruch gegen Ihren Exfreund zusteht, wenn er den Hund nun ganz behalten möchte, sprich ob er Ihnen Ihren Eigentumsanteil „abkaufen“ muss. Versuchen Sie aber, wenn dies noch möglich ist, eine gütliche Lösung zu finden und halten diese schriftlich fest. Sollte dies nicht möglich sein, sollten Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden.