zurück zur Übersicht Entlaufener Hund wurde ohne Zustimmung operiert 25.09.2018 von Petra B. Mein geerbter Hund von meinem verstorbenen Stiefvater wurde vor ein paar Wochen bei TASSO als vermisst gemeldet. Vor ein paar Tagen wurde dieser gefunden und ohne Zustimmung von mir einfach operiert (600 Euro). Jetzt will die Finderin das Geld von mir bei Hundabholung. Ich bin Harz 4-Empfängerin und kann den Betrag nicht auf einmal bezahlen. Die Finderin ist auch Harz 4-Empfängerin, sie hat sich das Geld anscheinend bei Freunden geliehen. Was soll ich jetzt machen? MFG Petra B. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die meisten Gerichte davon ausgehen, dass es kein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund gibt, müsste die Finderin Ihnen den Hund ohne eine Zahlung zurückgeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie gar nichts bezahlen müssen, da Sie natürlich die notwendigen Kosten für Ihren Hund erstatten müssen, wie z. B. die Futterkosten und notwendigen (!), im Gegensatz zu den „nur nützlichen“, Tierarztkosten. Ob die Finderin einen Anspruch auf Erstattung der (gesamten) Tierarztkosten hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst müsste sie überhaupt beweisen können, dass eine solche OP stattgefunden hat, ob die OP notwendig war, was gemacht wurde, ob sie die Rechnung überhaupt beglichen hat, etc. Weiter ist auch zu prüfen, ob eine Strafanzeige wegen Fundunterschlagung angebracht ist, je nach den Einzelheiten Ihres Falles. Zunächst sollten Sie die Finderin daher schriftlich auffordern, Ihnen Ihren Hund unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche herauszugeben. Kündigen Sie an nach Ablauf der Frist weiter Schritte einzuleiten und wenden Sie sich dann bei Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da die meisten Gerichte davon ausgehen, dass es kein Zurückbehaltungsrecht an einem Hund gibt, müsste die Finderin Ihnen den Hund ohne eine Zahlung zurückgeben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Sie gar nichts bezahlen müssen, da Sie natürlich die notwendigen Kosten für Ihren Hund erstatten müssen, wie z. B. die Futterkosten und notwendigen (!), im Gegensatz zu den „nur nützlichen“, Tierarztkosten. Ob die Finderin einen Anspruch auf Erstattung der (gesamten) Tierarztkosten hat, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst müsste sie überhaupt beweisen können, dass eine solche OP stattgefunden hat, ob die OP notwendig war, was gemacht wurde, ob sie die Rechnung überhaupt beglichen hat, etc. Weiter ist auch zu prüfen, ob eine Strafanzeige wegen Fundunterschlagung angebracht ist, je nach den Einzelheiten Ihres Falles. Zunächst sollten Sie die Finderin daher schriftlich auffordern, Ihnen Ihren Hund unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche herauszugeben. Kündigen Sie an nach Ablauf der Frist weiter Schritte einzuleiten und wenden Sie sich dann bei Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.