zurück zur Übersicht Pflegestellenvertrag 15.10.2018 von Ines W. Hallo Frau Rechtsanwältin, ich benötige einmal Hilfe. Wir haben einen Hund von einer Nothilfe als Vertrag einen Pflegestellen-Vertrag. Unser Hund ist jetzt seid 4 Monaten bei uns und wir werden immer wieder vertröstet bezüglich des Endvertrages wegen Urlaub Stress etc. Er ist bei uns angemeldet wie ist hier die Lage kann man uns den Hund wieder wegnehmen? Im Pflege-Vertrag steht ebenfalls Kastrationsauflage müssen wir ihn dann wirklich kastrieren auch wenn er sich so gut entwickelt? Wir wollen keine Welpen nur das er normal aufwächst. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Frage verbindlich beantworten zu können, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein und insbesondere auch der (schriftliche) Pflegestellenvertrag eingesehen werden. Sofern der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde, muss zusätzlich die gesamte Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus verbindliche Vereinbarungen ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Kastrationsklausel, da die Wirksamkeit einer solchen Klausel rechtlich problematisch ist und von der Formulierung abhängt. Da bei einem Pflegestellenvertrag gerade kein Eigentum auf die Pflegestelle übergehen soll, ist dies rechtlich ein Verwahrungsvertrag nach den §§ 688 ff. BGB. Der Hinterleger, also der Verein kann - unabhängig davon, was vereinbarte wurde, gemäß § 695 BGB jederzeit den Hund zurückfordern. Die Tatsache, dass Sie den Hund angemeldet haben (ich nehme an, dass Sie die Hundesteuer meinen) hat darauf keinen Einfluss, da gemäß § 2 Absatz 2 der Hundesteuersatzung Ihres Wohnortes nach drei Monaten auch Pflegehunde versteuert werden müssen. Hinsichtlich der Übernahme des Hundes muss der Vertrag auf eine solche Klausel hin überprüft werden und ob sich eine solche verbindliche Vereinbarung nachweislich aus der Korrespondenz ergibt. In diesem Falle könnten Sie dem Verein eine Frist zur Übergabe setzten und bei Verstreichen der Frist überlegen bzw. anwaltlich prüfen lassen, ob der Vertragsschluss erfolgreich eingeklagt werden kann.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Um Ihre Frage verbindlich beantworten zu können, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt sein und insbesondere auch der (schriftliche) Pflegestellenvertrag eingesehen werden. Sofern der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde, muss zusätzlich die gesamte Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus verbindliche Vereinbarungen ergeben. Dies gilt auch hinsichtlich der Kastrationsklausel, da die Wirksamkeit einer solchen Klausel rechtlich problematisch ist und von der Formulierung abhängt. Da bei einem Pflegestellenvertrag gerade kein Eigentum auf die Pflegestelle übergehen soll, ist dies rechtlich ein Verwahrungsvertrag nach den §§ 688 ff. BGB. Der Hinterleger, also der Verein kann - unabhängig davon, was vereinbarte wurde, gemäß § 695 BGB jederzeit den Hund zurückfordern. Die Tatsache, dass Sie den Hund angemeldet haben (ich nehme an, dass Sie die Hundesteuer meinen) hat darauf keinen Einfluss, da gemäß § 2 Absatz 2 der Hundesteuersatzung Ihres Wohnortes nach drei Monaten auch Pflegehunde versteuert werden müssen. Hinsichtlich der Übernahme des Hundes muss der Vertrag auf eine solche Klausel hin überprüft werden und ob sich eine solche verbindliche Vereinbarung nachweislich aus der Korrespondenz ergibt. In diesem Falle könnten Sie dem Verein eine Frist zur Übergabe setzten und bei Verstreichen der Frist überlegen bzw. anwaltlich prüfen lassen, ob der Vertragsschluss erfolgreich eingeklagt werden kann.