zurück zur Übersicht Hündin Pünktchen 08.11.2018 von Nicole G. Guten Nabend mich interessiert sehr mein Ex ist vor 2 Jahren bei Nacht und Nebel abgehauen und hat Pünktchen einfach mitgenommen. Ich war zu der Zeit außer Haus, ich habe sie erzogen und alles gekauft, was sie brauchte. Ich bin mit ihr immer raus gegangen im Wald oder in Duisburg auch an der Sechs Seen Platte und so habe Hundesteuer bezahlt. Mein Ex hat damals den Hund gekauft. Ich bin Grundsicherungsempfängerin und pflegebedürftig wegen schwerer Epilepsie und so ich war vor 2 Jahren in mehrere Kliniken und hinterher habe ich keine Infos gekriegt wo sie jetzt ist. Über den Züchter habe man Infos gekriegt, weil ich Steuern bezahlt habe, das dort die Chipnr drauf steht und sie sagten Pünktchen wäre in Königsee also beim Bruder oder den Eltern gemeldet. Damals hatten wir einen Cocker Spaniel er hatte ihn immer wieder getreten mit den Arbeitsschuhe und die Katze auf dem Rücken geschlagen. Man hatte seit paar Monaten gesucht im Tierheime hatte man angerufen E-Mails hingeschrieben nichts. Hätte man eine Chance sie wieder zu bekommen - ehrlich - über Sie als Rechtsanwältin? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich gilt, dass Sie die Hündin nur dann zurückfordern können, wenn Sie einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf haben. Hierfür müssten Sie u.a. nachweislich Alleineigentümerin der Hündin sein. Da Sie schreiben, dass Ihr Exfreund die Hündin damals gekauft hat und das Zahlen der Steuern und die Versorgung des Hundes auf die rechtliche Eigentümerstellung keinen Einfluss hat, spricht dies zunächst gegen einen Herausgabeanspruch. Da bereits mehrere Jahre vergangen sind und die Hündin nach Ihrer Schilderung wahrscheinlich nicht mehr bei Ihrem Exfreund ist, sondern bei Dritten, sind die Erfolgsaussichten nur gering. Da die konkreten Erfolgsaussichten jedoch an dieser Stelle nicht bewertet werden könne, da dafür die Einzelheiten bekannt sein müssen und auch die Korrespondenz zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund, den Behörden, etc. eingesehen werden muss, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich gilt, dass Sie die Hündin nur dann zurückfordern können, wenn Sie einen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch darauf haben. Hierfür müssten Sie u.a. nachweislich Alleineigentümerin der Hündin sein. Da Sie schreiben, dass Ihr Exfreund die Hündin damals gekauft hat und das Zahlen der Steuern und die Versorgung des Hundes auf die rechtliche Eigentümerstellung keinen Einfluss hat, spricht dies zunächst gegen einen Herausgabeanspruch. Da bereits mehrere Jahre vergangen sind und die Hündin nach Ihrer Schilderung wahrscheinlich nicht mehr bei Ihrem Exfreund ist, sondern bei Dritten, sind die Erfolgsaussichten nur gering. Da die konkreten Erfolgsaussichten jedoch an dieser Stelle nicht bewertet werden könne, da dafür die Einzelheiten bekannt sein müssen und auch die Korrespondenz zwischen Ihnen und Ihrem Exfreund, den Behörden, etc. eingesehen werden muss, wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vor Ort.