zurück zur Übersicht Was geschieht mit dem Pferd bei Ausschlagung des Erbes? 01.12.2018 von Karin J. Sehr geehrte Frau Fries! Vor kurzem verstarb die Tante meines Mannes. Ihre Schwester, meine Schwiegermutter, muss das Erbe ausschlagen, es sind nur Schulden da. Allerdings ist in der Erbmasse ein 25 Jahre altes Pferd, welches derzeit in Pension steht. Was passiert mit dem Pferd wenn das Erbe ausgeschlagen wird? Wer bezahlt bis zur Klärung die Pension? Müssen das meine Schwiegereltern übernehmen? Wir würden einen Gnadenhof für ihn suchen, wissen aber nicht ob wir das dürfen. Vielen Dank Mit freundlichen Grüssen K.J. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Ereignisses an mich wenden müssen. Auch wenn man in dieser Zeit für rechtliche Probleme eigentlich „keinen Kopf hat“ hat der Gesetzgeber mit der sechswöchigen Ausschlagungsfrist für Erben zur Eile geboten. Daher ist es gut, dass Sie sich um diese Frage kümmern, da dies nicht einfach zu beantworten ist. Tiere gehören automatisch zur Erbmasse. Finden sich keine Erben oder schlagen alle in Frage kommenden Erben die Erbschaft wirksam innerhalb der sechswöchigen Frist aus, so erbt gemäß § 1936 BGB letztlich der Fiskus, also das Bundesland in dem die Verstorbene ihren letzten Wohnsitz hatte. Da es um die notwendige Versorgung des Pferdes einerseits, anderseits aber auch um die Problematik geht, dass eine Erbschaft im Einzelfall auch durch schlüssiges Verhalten eines Erben angenommen werden kann, sollte Ihre Schwiegermutter sich umgehend an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Erbrecht wenden um sich -zumindest- im Rahmen einer Erstberatung die Möglichkeiten aufzuzeigen zu lassen und das Risiko einer unwissentlich schlüssigen Annahme der Erbschaft zu vermeiden. Da es verschiedene Möglichkeit gibt, eine Haftungsbeschränkung eines Erben herbeizuführen, sollte Ihre Schwiegermutter sich auch hierüber beraten lassen. Zudem könnte auch versucht werden, bei dem zuständigen Nachlassgericht eine erste unverbindliche Information zu erhalten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Ereignisses an mich wenden müssen. Auch wenn man in dieser Zeit für rechtliche Probleme eigentlich „keinen Kopf hat“ hat der Gesetzgeber mit der sechswöchigen Ausschlagungsfrist für Erben zur Eile geboten. Daher ist es gut, dass Sie sich um diese Frage kümmern, da dies nicht einfach zu beantworten ist. Tiere gehören automatisch zur Erbmasse. Finden sich keine Erben oder schlagen alle in Frage kommenden Erben die Erbschaft wirksam innerhalb der sechswöchigen Frist aus, so erbt gemäß § 1936 BGB letztlich der Fiskus, also das Bundesland in dem die Verstorbene ihren letzten Wohnsitz hatte. Da es um die notwendige Versorgung des Pferdes einerseits, anderseits aber auch um die Problematik geht, dass eine Erbschaft im Einzelfall auch durch schlüssiges Verhalten eines Erben angenommen werden kann, sollte Ihre Schwiegermutter sich umgehend an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Erbrecht wenden um sich -zumindest- im Rahmen einer Erstberatung die Möglichkeiten aufzuzeigen zu lassen und das Risiko einer unwissentlich schlüssigen Annahme der Erbschaft zu vermeiden. Da es verschiedene Möglichkeit gibt, eine Haftungsbeschränkung eines Erben herbeizuführen, sollte Ihre Schwiegermutter sich auch hierüber beraten lassen. Zudem könnte auch versucht werden, bei dem zuständigen Nachlassgericht eine erste unverbindliche Information zu erhalten.