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Tierhaltung Einfamilienhaus (Miete)

von Nicole S.

Ich habe eine Frage zur Tierhaltung und Mietrecht: Wir (4 köpfige Familie) wohnen in einem großen Einfamilienhaus (140 qm) mit Garten in sehr ländlichem Gebiet zur Miete. Laut Mietvetrag Kleintierhaltung immer erlaubt, andere Tiere, wie Hunde und Katzen nur nach Absprache mit dem Vermieter. Wir besitzen (nach vorheriger Zustimmung) 2 Mini Hunde (Zwergspitz), die weder Dreck noch Krach machen. Da es sich um Rassehunde handelt, hatten wir vor , alle 1 bis 2 Jahre einen Wurf zu ziehen (Verein, Papiere und der Verkauf würden über die befreundete Züchterin laufen, d.h. nach 8 Wochen gehen alle Babys automatisch zur Züchterin). Die Hundebabys werden aus gesundheitlichen Gründen (Depression, Kind seelisch behindert) im Sinne eines Hobbys gezogen und gehen nach 8 Wochen automatisch an die Züchterin zum Verkauf. Ich besitze weder eine Homepage, noch bin ich einem Verein angeschlossen noch wird der Verkauf durch mich erfolgen. Nach Abzug aller Kosten (Tierarzt, Chippen, Impfen etc) die zunächst auch alle die Züchterin trägt, wird der verbleibende Betrag sehr gering sein. Laut geltendem Recht ist dies m.E. keine Zucht, sondern eindeitig Liebhaberei. So nun haben wir unseren ersten Wurf mit 2 Babys und unsere Vermieter sind stinksauer. Hätten das über 7 Ecken erfahren, gegen die jetzigen Babys können Sie ja nichts mehr machen, aber jeden weiteren Wurf dürfen Sie untersagen und das tun Sie auch. Eine Hundezucht dulden Sie in Ihrem Haus nicht, das hätten wir gefälligst zu akzeptieren. Zur Not (wenn wir nicht aufpassen können) sollten wir die Tiere halt kastrieren lassen (Niemals!!!!!) Hundezucht: Für eine gewerbliche Hundezucht brauche ich eine Genehmigung. Nicht nur vom Veterinäramt sondern auch Meldung beim Finanzamt. Eine Hundezucht ist es aber erst wenn ich mehr als 2 Zuchthündinnen halte und auch mehr als 3 Würfe im Jahr habe. Habe ich nicht und ist auch nicht vorgesehen. Somit würde ich sagen, das es sich NICHT um eine Hundezucht handelt. Nach Auffassung der Rechtsprechung ist dies eine sogenannte Liebhaberei, ein Hobby was nirgendwo (auch nicht beim Vermieter) angezeigt werden muss, und dessen Ausübung zum Persönlichkeitsrecht eines Mieters gehört. Kleintierregelung im Mietvertrag. Laut Mietvertrag und auch geltendem Recht bedarf die Haltung von Kleintieren grundsätzlich NICHT der Zustimmung des Vermieters. Dem Grundsatz nach gelten alle Haustiere als Kleintiere, die im Käfig gehalten werden können und von denen weder Geruchs- noch Geräuschbelästigungen anderer Hausbewohner zu erwarten sind. Die Hundebabys sind kleiner als Hamster (!!!!) und werden daher verständlicherweise die gesamte Zeit der Aufzucht in einem Käfig/Wurfbox gehalten. Sind also wie Kleintiere im "Käfig". Tiere die nicht genehmigungspflichtig sind, wie z.B. Kaninchen sind wesentlich größer und können, bei zulässigem Freilauf, auch erhebliche Beschädigungen an der Mietsache verursachen (Kabel, Türen, Leisten annagen etc, Urin und Kot da diese Tiere nicht stubenrein werden. Die Mini Hundebabys sind ständig in einer Wurfbox/Gehege was mit Wasserundurchlässigen Unterlagen gesichert ist. Demgemäß wäre meine Auffassung, das es sich bei den 8 Wochen lang gehaltenen Hundebabys, die bei Abgabe an die Züchterin die Größe eines Meerschweinchens haben, rein rechtlich um Kleintiere handelt

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Richtig ist, dass eine gewerbsmäßige und damit erlaubnispflichtige Hundezucht gemäß Punkt 12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes in der Regel dann vorliegt, wenn 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr erzielt werden. Dies liegt nach Ihrer Schilderung zwar nicht vor. Aber auch wenn Sie demnach keine behördliche Erlaubnis benötigen, so müssen Sie dennoch sowohl das Tierschutzgesetz als auch die Tierschutz-Hundeverordnung einhalten, unabhängig davon, ob Sie als (nicht gewerbsmäßige) Züchterin, als Hundehalterin oder als Pflegeperson handeln. Daher unterliegen Sie einer möglichen Aufsicht des zuständigen Veterinäramtes. Ob die geschilderte Situation, die Welpen acht Wochen lang in einem geschlossenen Käfig/Wurfbox zu halten, artgerecht und sinnvoll ist, müsste das zuständige Veterinäramt prüfen und bewerten.
Die angesprochene Unterscheidung zwischen gewerblichem Handeln und Liebhaberei kommt aus dem Steuerrecht und nicht aus dem hier einschlägigen Mietrecht.
Für die hier streitgegenständliche Frage, ob der Vermieter bei erlaubter Hundehaltung gleichzeitig auch das regelmäßige/wiederholte Züchten bzw. Aufziehen von Hundewelpen in der Mietsache erlauben muss, ist zu prüfen, ob dies zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört. Im Streitfall müsste dies letztlich das zuständige Gericht entscheiden.
Ein mieterfreundliches Urteil hat das Amtsgericht München erlassen (Az. 414 C 5898/12) und die Kündigung des Vermieters aufgrund einer nicht genehmigten Hundezucht als unwirksam einstufte.
Zu der Frage, ob Kleinsthunde im Mietrecht wie Kleintiere zu behandeln sind, gibt es zur Haltung von Yorkshire Terriern sich widersprechende Gerichtsurteile. So urteilten das LG Kassel und das LG Düsseldorf (allerdings in den Jahren 1996 und 1993), dass diese Hunderasse wie Kleintiere zu behandeln sind. Anderer Meinung war allerdings 2010 das AG Berlin-Spandau wonach ein Hund unabhängig von dessen Größe, Gewicht oder Eigenheiten ein Hund und eben kein Kleintier ist.
Wie das für Ihren Wohnort zuständige Gericht diese beiden Fragen beurteilt, läßt sich leider nicht abschätzen.
Sollten Sie sich mit Ihrem Vermieter nicht gütlich einigen können und sollte er Ihnen die Welpenaufzucht endgültig verbieten oder sogar die erteilte Genehmigung der Hundehaltung widerrufen, sollten Sie sich an einen spezialisierten Anwalt oder einen Mietverein wenden.

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