zurück zur Übersicht Herausgabe der Katze nach 1,5 Jahren 12.12.2018 von Nadja U. Hallo liebes Tasso Team, ich habe ein riesengroßes Problem und zwar wurde mir vor 1,5 Jahren von einem Bekannten sein Kater gebracht, da mein Bekannter aus seiner bisherigen Wohnung ausziehen musste und nicht wusste wohin mit seinem Kater. Also zog der Kater bei mir zuhause einfach ein. Das war im Juni 2017. Als sich herausstellte dass der Besitzer so schnell keine Wohnung bekommt, zog auch dieser kurzfristig bei mir ein im September 2017, jedoch mit extrem fehlendem Interesse dem Kater gegenüber, da auch hier bereits die Tierarztbesuche und die gesamte Verpflegung mir zugeschrieben wurde. Er hat sich noch nicht einmal mehr dazu verpflichtet gefühlt die Katzentoilette sauber zu machen. Als mein Bekannter dann im Februar 2018 eine Wohnung gefunden hatte, in der er keine Haustiere aus gesundheitlichen Gründen des Vermieters halten darf, also blieb der Kater bei mir. Seit dem Tag an dem er ausgezogen ist, war er wie vom Erdboden verschwunden und hat sich überhaupt um nichts mehr gekümmert. Ich habe regelmäßige Arztbesuche mit dem Kater, die mittlerweile bei weitem über dem Kaufwert des Katers liegen da dieser an einem chronischen Keuchhusten und Katzenschnupfen leidet, der eigentliche Besitzer hat es nicht geschafft, seit Februar auch nur einmal nachzufragen wie es denn seinem Kater geht oder ob er irgendwelche Kosten übernehmen solle. Ich habe den Kater mittlerweile Impfen lassen und stehe als Besitzer im Impfpass, denn das hat er auch nicht geschafft als die Katze noch ein Kitten war. Der Kater ist mittlerweile auch ein vollwertiges Familienmitglied und ist unzertrennlich von unserem anderen Kater unter anderem kommt noch dazu das der Kater zu mir einen extremen Bezug hat aufgrund der viel investierten Zeit mit ihm krankheitsbedingt und meiner Fürsorge. Bis vor kurzem hatte ich noch die Information er hat den Kater damals für 700 Euro bei einer Züchterin bekommen, einen Kaufvertrag hab ich jedoch niemals gesehen und jetzt meinte er bei einem aktuellen Telefongespräch er hätte den Kater als Geschenk erhalten er widerspricht sich selbst. Nun ist der Kater mittlerweile 5 Jahre alt und jetzt will er ihn ganz plötzlich nach 1,5 Jahren wieder zurück holen ohne das der Kater noch irgendeinen Bezug zu ihm hat geschweige denn ihn seit fast einem Jahr nicht mehr gesehen hat. Nun ist natürlich klar, dass ich zum Wohl des Katers diesen auch in seiner gewohnten Umgebung lassen will, zudem er bei mir nicht 12 Std. in der Wohnung eingesperrt ist sondern Freigang hat und bei dem eigentlichen Besitzer wäre der Kater minimal 10 Std täglich alleine und eingesperrt. Ich sehe mich natürlich nun nicht mehr gewillt den Kater kampflos herzugeben da dieser in mein Herz geschlossen wurde und ich mich 24/7 seid 1,5 Jahren mit voller Hingabe um ihm kümmere. Können Sie mir hierzu vielleicht einige Tipps geben was ich denn tun kann. Vielen Dank im voraus! Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann gut nachvollziehen, dass sie nach dieser langen Zeit, in der Sie sich um den Kater gekümmert haben und damit die rechtlichen Pflichten des Halters für diesen (mit)übernommen haben, ihn nicht einfach zurückgeben möchten. Da Sie den Kater bei sich, also im Besitz haben, sind Sie in der besseren Position, da Ihr Bekannter, sofern es ihm tatsächlich um den Kater geht und dies nicht nur ein Versuch ist mit Ihnen in Kontakt zu bleiben oder sie zu verletzten, eine Klage gegen Sie erheben müsste und die Gerichtskosten zunächst einbezahlen müsste. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihr Bekannter ursprünglich unstreitig Eigentümer des Katers war (ob er ihn gekauft oder geschenkt bekommen hat, ist dafür unerheblich). Als der Kater dann zu Ihnen kam, haben sie (wahrscheinlich mündlich) einen Pflegevertrag vereinbart, für eine Schenkung ergeben sich keine Anhaltspunkte, müssten aber im Einzelnen z.B. über WhatsApp/Facebook Korrespondenz o.ä. geprüft werden. Zu prüfen ist des Weiteren auch, ob nicht das Belassen bei Ihnen und der Kontaktabbruch bei Auszug eine Eigentumsüberlassung an Sie darstellen könnten. Ob Sie den Herausgabeanspruch wegen des Eigentumsübergangs auf Sie ablehnen können oder die Rückgabe „nur“ von dem vollständigen Ersatz der Ihnen entstandenen Futter und Tierarztkosten abhängig machen können (ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht), müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten überprüfen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann gut nachvollziehen, dass sie nach dieser langen Zeit, in der Sie sich um den Kater gekümmert haben und damit die rechtlichen Pflichten des Halters für diesen (mit)übernommen haben, ihn nicht einfach zurückgeben möchten. Da Sie den Kater bei sich, also im Besitz haben, sind Sie in der besseren Position, da Ihr Bekannter, sofern es ihm tatsächlich um den Kater geht und dies nicht nur ein Versuch ist mit Ihnen in Kontakt zu bleiben oder sie zu verletzten, eine Klage gegen Sie erheben müsste und die Gerichtskosten zunächst einbezahlen müsste. Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Ihr Bekannter ursprünglich unstreitig Eigentümer des Katers war (ob er ihn gekauft oder geschenkt bekommen hat, ist dafür unerheblich). Als der Kater dann zu Ihnen kam, haben sie (wahrscheinlich mündlich) einen Pflegevertrag vereinbart, für eine Schenkung ergeben sich keine Anhaltspunkte, müssten aber im Einzelnen z.B. über WhatsApp/Facebook Korrespondenz o.ä. geprüft werden. Zu prüfen ist des Weiteren auch, ob nicht das Belassen bei Ihnen und der Kontaktabbruch bei Auszug eine Eigentumsüberlassung an Sie darstellen könnten. Ob Sie den Herausgabeanspruch wegen des Eigentumsübergangs auf Sie ablehnen können oder die Rückgabe „nur“ von dem vollständigen Ersatz der Ihnen entstandenen Futter und Tierarztkosten abhängig machen können (ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht), müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten überprüfen.