zurück zur Übersicht Ex gibt Kater nicht zurück 12.12.2018 von Désirée M. Hallo Frau Fries, mein Ex-Freund hat meinen Kater ohne mein Wissen in eine Tierpension gebracht, da unser Mietverhältnis auslief. Ich fand nach langem Suchen heraus, wo er sich befand, kontaktierte die Pension, doch diese gab meinen Kater auf ihm wieder heraus, da sie meinten es wäre sonst ein Vertragsbruch. Seitdem hat er ihn bei sich und weigert sich ihn mir zu geben. Ich bin als Halterin bei TASSO eingetragen und habe den aktuellen Impfpass. Ein Kaufvertrag existiert leider nicht, da Paul auch schon über 1 Jahr bei uns ist und er ihn damals für mich besorgte. Was kann ich tun, um meinen Schatz endlich wieder zu bekommen ? Mit freundlichen Grüßen und lieben Dank. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben, müsste geklärt werden, wer Alleineigentümer des Katers ist bzw. ob Sie und Ihr Exfreund jeweils zur Hälfte Miteigentum erworben haben. Dies lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der Einzelheiten nicht beurteilen. Zudem müsste bekannt sein, ob und welche Gründe Ihr Exfreund für seine Weigerung angibt, da es ein Unterschied ist, ob er behauptet er sei Eigentümer des Katers oder ob die Herausgabe z.B. von der Zahlung eines Geldbetrages o.ä. abhängig macht. Versuchen Sie sich zunächst gütlich mit Ihrem Exfreund zu einigen bzw. einen möglichen Konflikt, der mit dem Kater eigentlich nichts zu tun hat, zu klären und halten das Ergebnis am besten schriftlich fest. Sollte dies nicht möglich sein, müssten Sie ihn letztlich auf Herausgabe verklagen und in diesem Verfahren den Nachweis Ihres Alleineigentums führen können, da das Gericht zunächst die Eigentumslage klären muss und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden wird. Lassen Sie sich daher über das mögliche und sinnvolle weitere Vorgehen anwaltlich beraten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt. Um zu prüfen, ob Sie einen Herausgabeanspruch haben, müsste geklärt werden, wer Alleineigentümer des Katers ist bzw. ob Sie und Ihr Exfreund jeweils zur Hälfte Miteigentum erworben haben. Dies lässt sich ohne Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und der Einzelheiten nicht beurteilen. Zudem müsste bekannt sein, ob und welche Gründe Ihr Exfreund für seine Weigerung angibt, da es ein Unterschied ist, ob er behauptet er sei Eigentümer des Katers oder ob die Herausgabe z.B. von der Zahlung eines Geldbetrages o.ä. abhängig macht. Versuchen Sie sich zunächst gütlich mit Ihrem Exfreund zu einigen bzw. einen möglichen Konflikt, der mit dem Kater eigentlich nichts zu tun hat, zu klären und halten das Ergebnis am besten schriftlich fest. Sollte dies nicht möglich sein, müssten Sie ihn letztlich auf Herausgabe verklagen und in diesem Verfahren den Nachweis Ihres Alleineigentums führen können, da das Gericht zunächst die Eigentumslage klären muss und dann je nach dem Ergebnis dieser Prüfung entscheiden wird. Lassen Sie sich daher über das mögliche und sinnvolle weitere Vorgehen anwaltlich beraten.