zurück zur Übersicht geschenkte Katze 20.01.2019 von Marianne S. Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin Fries! Am 4. Januar lief eine schwarze Katze aus einem Grundstück heraus, unseren Katzenfreunden (haben 3 Katzen) ca 1,2 km mit zu ihnen nach Hause. Nach Rücksprache mit uns (haben 2 Katzen gechipt und gemeldet bei Tasso) brachten sie die Mieze zu uns. Die Mieze bekam einen eigenen Raum zugewiesen und fühlte sich gleich zu Hause. Am 7. Januar fuhr ich mit ihr zu unserer Tierärztin - dort wurde festgestellt: weiblich, ca 3 Jahre alt und gechipt. Daraufhin setzte sich die Tierärztin mit Tasso in Verbindung - Besitzer wurde verständigt. Eine Stunde später rief er schon bei uns an und würde abends bei uns vorbei kommen. Gegen Uhr 18.30 kam er mit seiner größeren Tochter zu uns. In der kleinen Eingangsdiele unterbreitete er uns ein nachträgliches Weihnachtsgeschenk in Form der Mieze - unsere Katzenfreunde, die gerade bei uns waren und sich im Nebenraum befanden, bekamen dieses Geschenkangebot mit. Wir schauten uns verdutzt an - daraufhin sagte er, daß meinte er ernst!! Er und seine Familie mit 3 kleinen Kindern (5 bis 10 Jahre) hätten keinen Bezug zu dieser Katze. Zudem kommt die Katze nur sporalisch einmal in der Woche zum Fressen und wurde schon mehrmals gefunden - teilweise in der nächsten Gemeinde. Sie wurde dann in der Tierklinik und in den beiden umliegenden Tierheimen abgegeben - dem Besitzer war es langsam leid, jedesmal Auslöse zu zahlen und spielte offen mit dem Gedanke, die Mieze bei seiner Mutter im Ausland - ländliche Gegend - "auszusetzen". Während wir in dem speziellen Katzenzimmer waren, würdigte die Tochter die Mieze keinen Blick und stand anteilslos nur da. Wir sagten dem Mädchen, daß wir der Familie die Katze nicht wegnehmen wollen. Wir baten um Bedenkzeit und sicherten den Kindern zu, daß sie jederzeit dann die Katze besuchen können. Die Familie bekam damals 2 Katzen aus dem Tierheim - der Kater muß ein sehr dickes Fell haben und läßt einiges über sich ergehen!! Am 12. Januar riefen wir den Mann an und nahmen das "Geschenk" an - er war happy und bedankte sich, da er auch wußte, daß die Mieze einen guten Platz bekommen hat. Gleichzeitig baten wir um Aushändigung der entsprechenden Papiere und Übergabebescheinigung bezüglich Tierheim. Am 15. Januar rief er abends bei uns an und teilte uns mit, daß er fast alle Papiere - einschließlich Übergabebescheinigung - zusammen hat. Dabei erwähnte er, daß eine Nachbarin, bei der die Katze abundzu beim Fressen war, sie vermißt und gerne hätte. Von dieser Seite aus wurde uns ein Geldangebot oder eine andere Katze unterbreitet. Wieso ist die Katze nicht dort geblieben und läuft "wildfremden" Spaziergängern mit nach Hause?! Als kleines Hascherl mit ca. 6 Monaten wurde sie im nahegelegenen Friedhofsgelände und in der dortigen Aussegnungshalle bereits schon einmal aufgegriffen und bei der ansässigen Tierschutzorganisation abgegeben. Am 16. Januar gegen Uhr 18.30 klingelte eine Frau - war es dieEhefrau oder war es die Nachbarin?! - mit zwei Kindern bei uns und teilte uns mit, daß sie sich auf einmal anderst überlegt hätten und wollte die Katze zurück haben. Ich blockte mit dem Vermerk ab, daß dann die Katze dort wieder abhauen würde, evtl. unter die Räder kommen könnte oder langfristig zum Streuner werden. Sie drohte mit der Polizei - daraufhin teilte ich ihr mit, daß ich mich mit dem Tierschutz (Heim) in Verbindung setzen werde - was ich auch dann am 17. Januar getan habe und am 20. Januar nochmals - urlaubsbedingt Verwaltungsleiterin - tun werde. Am 17. Januar habe ich auf Anraten des Tierheimes noch einmal versucht mit dem Besitzer - auf die Mailbox gesprochen - zu kontaktieren. Seitdem herrscht "Funkstille"!! Es heißt doch: Geschenkt ist geschenkt oder kaufmännisch gesehen, war dies ein mündlicher Vertrag mit Zeugen in einem nicht einsehbaren Nebenraum. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst möchte ich etwas Grundsätzliches vorwegschicken. Da es oft vorkommt, dass Freigänger mehrere regelmäßige „Anlaufstellen“ haben oder Spaziergängern folgen und/oder sich dort sogar mehrere Tage „gemütlich“ machen, kommt es auch oft zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern dieser Katzen und den Menschen, die irrtümlich davon ausgehen, dass die Katze herrenlos sei und sie gern behalten möchten. Auch wenn es landläufig heißt, dass Katzen sich ihre Menschen aussuchen würden, hat dies rein juristisch und emotionslos betrachtet keinen Einfluss auf das Eigentum an der Katze. So kann es je nach Einzelheiten des konkreten Falles sein, dass die Menschen, auch wenn sie irrtümlich davon ausgehen, die Katze gehören niemanden, durch die Aufnahme und Versorgung der fremden Katze gegen das Fundrecht verstoßen und eine Fundunterschlagung vorliegen könnten. In Ihrem konkreten Fall ist zu prüfen, ob Sie Eigentümerin der Katze geworden sind. Durch das Schenkungsversprechen des Herrn und Ihrer Annahme dieser Schenkung könnten Sie Eigentümerin geworden sein, wenn der Herr Alleineigentümer der Katze war. Waren hingegen er und seine Frau Gemeinschaftseigentümer müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, ob seine Schenkung rechtmäßig war bzw. ob seine Ehefrau (sofern es tatsächlich diese und nicht die Nachbarin war, die Sie aufgesucht hat) dieses rückgängig machen könnte. Hierfür müssten die Einzelheiten bekannt sein. Im Moment sind Sie in der besseren Position, da Sie die Katze bei sich haben und es Zeugen für das mündliche Schenkungsversprechen gibt. Sollten die vorherigen Halter tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran haben, die Katze zurückzubekommen, müssten sie im Zweifel einen Prozess gegen Sie führen. Da Sie es darauf jedoch nicht ankommen lassen sollten, versuchen Sie weiterhin eine gütliche Lösung zu finden und diese Einigung zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festzuhalten. Vielleicht hilft es, wenn Sie die Zahlung eines Geldbetrages anbieten. Sollte eine gütliche Lösung nicht möglich sein oder sollten Sie Post von einem Anwalt erhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst möchte ich etwas Grundsätzliches vorwegschicken. Da es oft vorkommt, dass Freigänger mehrere regelmäßige „Anlaufstellen“ haben oder Spaziergängern folgen und/oder sich dort sogar mehrere Tage „gemütlich“ machen, kommt es auch oft zu Streitigkeiten zwischen den Eigentümern dieser Katzen und den Menschen, die irrtümlich davon ausgehen, dass die Katze herrenlos sei und sie gern behalten möchten. Auch wenn es landläufig heißt, dass Katzen sich ihre Menschen aussuchen würden, hat dies rein juristisch und emotionslos betrachtet keinen Einfluss auf das Eigentum an der Katze. So kann es je nach Einzelheiten des konkreten Falles sein, dass die Menschen, auch wenn sie irrtümlich davon ausgehen, die Katze gehören niemanden, durch die Aufnahme und Versorgung der fremden Katze gegen das Fundrecht verstoßen und eine Fundunterschlagung vorliegen könnten. In Ihrem konkreten Fall ist zu prüfen, ob Sie Eigentümerin der Katze geworden sind. Durch das Schenkungsversprechen des Herrn und Ihrer Annahme dieser Schenkung könnten Sie Eigentümerin geworden sein, wenn der Herr Alleineigentümer der Katze war. Waren hingegen er und seine Frau Gemeinschaftseigentümer müsste anhand der Einzelheiten geprüft werden, ob seine Schenkung rechtmäßig war bzw. ob seine Ehefrau (sofern es tatsächlich diese und nicht die Nachbarin war, die Sie aufgesucht hat) dieses rückgängig machen könnte. Hierfür müssten die Einzelheiten bekannt sein. Im Moment sind Sie in der besseren Position, da Sie die Katze bei sich haben und es Zeugen für das mündliche Schenkungsversprechen gibt. Sollten die vorherigen Halter tatsächlich ein ernsthaftes Interesse daran haben, die Katze zurückzubekommen, müssten sie im Zweifel einen Prozess gegen Sie führen. Da Sie es darauf jedoch nicht ankommen lassen sollten, versuchen Sie weiterhin eine gütliche Lösung zu finden und diese Einigung zu Beweiszwecken unbedingt schriftlich festzuhalten. Vielleicht hilft es, wenn Sie die Zahlung eines Geldbetrages anbieten. Sollte eine gütliche Lösung nicht möglich sein oder sollten Sie Post von einem Anwalt erhalten, sollten Sie sich anwaltlich beraten oder vertreten lassen.