zurück zur Übersicht Vorkaufsrecht 21.01.2019 von Ingo L. Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frau wollte seit ihrer Kindheit einen Hund, vor vier Jahren waren die Rahmenbedingungen günstig (Haus mit großem Garten) und bei einem Züchter erwarb sie einen Hund (Welpe aus guter Zucht mit Papieren), vor zwei Jahren starb meine Frau überraschend an Krebs und durch Berliner Testament würde ich alleiniger Eigentümer des Hundes, kann ihn jedoch nicht länger halten, bin gezwungen ihn abzugeben. Kaufpreis des Welpen war vor vier Jahren 1500 Euro, der Rüde wurde nicht kastriert, wäre gut für eine Zucht geeignet und ist heute sicherlich mehr wert. Lt. Kaufvertrag ist nur meine Frau Eigentümerin gewesen, zudem steht dort, dass der Züchter ein Vorkaufsrecht hat. Meine Frage: Ich möchte den Hund aber nicht verkaufen, sondern nur in andere Hände abgeben (lediglich mit einer Vermittlungsgebühr wie beim Tierheim, incl. Vermittlungsvertrag) - greift dann das o.g. Vorkaufsrecht trotzdem? Vielen Dank für Ihre Bemühungen Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie sich aufgrund dieser traurigen Situation an mich wenden müssen. Da Sie durch die Erbschaft nun Alleineigentümer des Hundes geworden sind und somit die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf Sie übergegangen sind, müssen Sie sich grundsätzlich auch an den Vertrag halten. Da Sie sich jedoch nur an wirksame Klauseln in einem Vertrag halten müssen, muss der Vertragstext eingesehen werden, um zum einen zu prüfen, ob es sich um ein wirksames Vorkaufs- oder ein Rückkaufsrecht handelt und ob dies wirksam formuliert und wenn ja, ob eine Vertragsstrafe für den Verstoß gegen eben jenes Vor-/Rückkaufsrecht in dem Kaufvertrag enthalten ist und ob diese wirksam formuliert wurde. Da es auf die konkrete Formulierung der Klauseln ankommt, müsste daher der Vertrag eingesehen werden. Auch wichtig zu wissen wäre, aus welchem Grunde Sie die Verkäuferin „umgehen“ oder ihr den Hund nicht zurückgeben möchten. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle daher nicht möglich. Unabhängig davon, stellt der von Ihnen gewünschte Weg, Abschluss eines Vermittlungs- oder /Tierschutzvertrages verbunden mit der Zahlung einer Vermittlungs-/oder Tierschutzgebühr, rechtlich einen Kaufvertrag dar, auch wenn Sie die Worte Kaufvertrag/Käufer/Verkäufer nicht ausdrücklich verwenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Es tut mir leid, dass Sie sich aufgrund dieser traurigen Situation an mich wenden müssen. Da Sie durch die Erbschaft nun Alleineigentümer des Hundes geworden sind und somit die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag auf Sie übergegangen sind, müssen Sie sich grundsätzlich auch an den Vertrag halten. Da Sie sich jedoch nur an wirksame Klauseln in einem Vertrag halten müssen, muss der Vertragstext eingesehen werden, um zum einen zu prüfen, ob es sich um ein wirksames Vorkaufs- oder ein Rückkaufsrecht handelt und ob dies wirksam formuliert und wenn ja, ob eine Vertragsstrafe für den Verstoß gegen eben jenes Vor-/Rückkaufsrecht in dem Kaufvertrag enthalten ist und ob diese wirksam formuliert wurde. Da es auf die konkrete Formulierung der Klauseln ankommt, müsste daher der Vertrag eingesehen werden. Auch wichtig zu wissen wäre, aus welchem Grunde Sie die Verkäuferin „umgehen“ oder ihr den Hund nicht zurückgeben möchten. Eine Einschätzung ist an dieser Stelle daher nicht möglich. Unabhängig davon, stellt der von Ihnen gewünschte Weg, Abschluss eines Vermittlungs- oder /Tierschutzvertrages verbunden mit der Zahlung einer Vermittlungs-/oder Tierschutzgebühr, rechtlich einen Kaufvertrag dar, auch wenn Sie die Worte Kaufvertrag/Käufer/Verkäufer nicht ausdrücklich verwenden.