zurück zur Übersicht Kater in Erbmasse - Tierheim kann nicht vermitteln 11.02.2019 von Kathleen K. Sehr geehrte Frau Fries, ich möchte gern aus einem Tierheim einem Kater ein neues zu Hause geben. Leider ist hier der Abgabegrund der Todesfall vom ehem. Frauchen. Die Erben werden sich nicht einig und somit bleibt das rechtlich als "Sache" und der Kleine wartet auf Freigabe. Dem Tierheim sind die Hände gebunden. Gibt es hier eine zeitliche Frist, bis wann die Stadt entscheiden muss, dem Tierheim "Grünes Licht" zu geben? Danke für eine Rückmeldung. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da der Kater gemäß dem Erbrecht zur so genannten Erbmasse gehört und die Erbengemeinschaft damit zum Eigentümer des Katers geworden ist, können auch nur alle einvernehmlich über dessen weiteres Schicksal entscheiden, was in Ihrem Fall ja leider nicht zu funktionieren scheint. Da die Stadt eigentlich mit Erbfällen und Erbauseinandersetzungen nichts zu tun hat, müssten die Einzelheiten bekannt sein, da Sie schreiben, dass die Stadt dem Tierheim eine Freigabe zur Vermittlung erteilen müsst und dies ohne weitere Infos nicht nachvollziehbar ist. Wenn Sie bereit wären, den Kater zunächst nur als Pflegestelle zu übernehmen, allerdings mit der Rückgabepflicht sofern die Erbengemeinschaft ihn zurückfordert, könnte Sie dies dem Tierheim anbieten, allerdings wäre auch hierfür wichtig zu wissen, inwieweit die Stadt involviert ist und das Tierheim überhaupt berechtigt wäre einen solchen Pflegevertrag zu mit Ihnen abzuschließen. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da der Kater gemäß dem Erbrecht zur so genannten Erbmasse gehört und die Erbengemeinschaft damit zum Eigentümer des Katers geworden ist, können auch nur alle einvernehmlich über dessen weiteres Schicksal entscheiden, was in Ihrem Fall ja leider nicht zu funktionieren scheint. Da die Stadt eigentlich mit Erbfällen und Erbauseinandersetzungen nichts zu tun hat, müssten die Einzelheiten bekannt sein, da Sie schreiben, dass die Stadt dem Tierheim eine Freigabe zur Vermittlung erteilen müsst und dies ohne weitere Infos nicht nachvollziehbar ist. Wenn Sie bereit wären, den Kater zunächst nur als Pflegestelle zu übernehmen, allerdings mit der Rückgabepflicht sofern die Erbengemeinschaft ihn zurückfordert, könnte Sie dies dem Tierheim anbieten, allerdings wäre auch hierfür wichtig zu wissen, inwieweit die Stadt involviert ist und das Tierheim überhaupt berechtigt wäre einen solchen Pflegevertrag zu mit Ihnen abzuschließen. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf daher an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.