zurück zur Übersicht Geteiltes Eigentum einer Katze? 17.02.2019 von Anne W. Hallo, meine nun Ex-Mitbewohnerin und ich hatten vor über einem Jahr zusammen zwei Katzen adoptiert. Es war immer so ausgemacht, dass es unsere gemeinsamen Katzen sind, allerdings ist der Kaufvertrag in ihrem Namen. Wir haben uns alle Kosten (Anschaffung, Tierarzt, Essen, ect.) immer geteilt, welches ich zum Großteil auch nachweisen kann. Nun bin ich ausgezogen und sie hat die Katzen nach der Kündigung in meiner Abwesenheit ausgelagert, damit ich sie nicht mehr sehe, bevor ich ausziehe. Ich vermute, dass die Katzen jetzt, wo ich weg bin, wieder in der Wohnung sind, aber ich weiß es nicht. Wenn ich das richtig verstanden habe, gehören trotz Kaufvertrag beide Katzen uns beiden und ich möchte nun entweder meine Katze haben oder dass sie mir die Katze zu einem Kaufpreis abkauft, welcher die Kosten deckt, die ich in der Zeit hatte wegen den Katzen. Sie weigert sich, da sie der festen Überzeugung ist, dass der Kaufvertrag sie als einzige Eigentümerin bestimmt. Stimmt das? Wie ist die Rechtslage? Ich bin kurz davor, sie wegen Unterschlagung anzuzeigen und möchte wissen, ob ich da überhaupt Anspruch habe. Danke und liebe Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da das Eigentumsrecht eines der kompliziertesten Rechtsgebiete ist, ist ohne Kenntnis der gesamten Einzelheiten und die Einsicht in den Kaufvertrag und andere Unterlagen nur eine sehr grobe Einschätzung möglich. Um einen Herausgabeanspruch oder einen Zahlungsanspruch geltend machen zu können, müssten Sie zumindest Miteigentümerin der beiden Katzen geworden sein. Entweder ist dies bereits bei Kaufvertragsschluss geschehen oder Ihre Ex-Mitbewohnerin ist zunächst Alleineigentümerin der beiden Katzen geworden und mit Ihrer Zahlung der beiden hälftigen Kaufpreise könnte Sie Ihnen jeweils das hälftige Eigentum übereignet haben. Da Sie den Eigentumserwerb in einem möglichen zivilrechtlichen Rechtsstreit nachweisen können müssen, ist wichtig, ob und welche Nachweise es im Zusammenhang mit der Anschaffung gab. Sofern Sie beide zur Hälfte Miteigentum an den beiden Katzen haben, stehen keiner von Ihnen beiden beide Katzen allein zu. So wie Sie schon richtig schreiben, entweder bekommt jede eine Katze und wird jeweils Alleineigentümerin, oder eine von Ihnen bekommt beide Katzen und muss der anderen dann jedoch den Eigentumsanteil (Hälfte Kaufpreis) ersetzen (Ihre entstandenen Kosten für die Katzen sind nicht erstattungsfähig, da es ja auch Ihre Katzen sind). Ein wechselseitiges Besuchsrecht oder Aufenthaltsrecht ähnlich wie bei Kindern gibt es bei Tieren nicht und ist gerade bei Katzen aus Tierschutzerwägungen nicht sinnvoll. Versuchen Sie daher möglichst eine gütliche Lösung zu finden und halten das Ergebnis unbedingt schriftlich fest. Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung ist möglich, sollte aber gut überlegt sein, wenn Sie eine oder beide Katzen gern übernehmen möchten, da eine gütliche Einigung in der Praxis mit einer Anzeige zumeist erschwert oder unmöglich wird.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da das Eigentumsrecht eines der kompliziertesten Rechtsgebiete ist, ist ohne Kenntnis der gesamten Einzelheiten und die Einsicht in den Kaufvertrag und andere Unterlagen nur eine sehr grobe Einschätzung möglich. Um einen Herausgabeanspruch oder einen Zahlungsanspruch geltend machen zu können, müssten Sie zumindest Miteigentümerin der beiden Katzen geworden sein. Entweder ist dies bereits bei Kaufvertragsschluss geschehen oder Ihre Ex-Mitbewohnerin ist zunächst Alleineigentümerin der beiden Katzen geworden und mit Ihrer Zahlung der beiden hälftigen Kaufpreise könnte Sie Ihnen jeweils das hälftige Eigentum übereignet haben. Da Sie den Eigentumserwerb in einem möglichen zivilrechtlichen Rechtsstreit nachweisen können müssen, ist wichtig, ob und welche Nachweise es im Zusammenhang mit der Anschaffung gab. Sofern Sie beide zur Hälfte Miteigentum an den beiden Katzen haben, stehen keiner von Ihnen beiden beide Katzen allein zu. So wie Sie schon richtig schreiben, entweder bekommt jede eine Katze und wird jeweils Alleineigentümerin, oder eine von Ihnen bekommt beide Katzen und muss der anderen dann jedoch den Eigentumsanteil (Hälfte Kaufpreis) ersetzen (Ihre entstandenen Kosten für die Katzen sind nicht erstattungsfähig, da es ja auch Ihre Katzen sind). Ein wechselseitiges Besuchsrecht oder Aufenthaltsrecht ähnlich wie bei Kindern gibt es bei Tieren nicht und ist gerade bei Katzen aus Tierschutzerwägungen nicht sinnvoll. Versuchen Sie daher möglichst eine gütliche Lösung zu finden und halten das Ergebnis unbedingt schriftlich fest. Eine Strafanzeige wegen Unterschlagung ist möglich, sollte aber gut überlegt sein, wenn Sie eine oder beide Katzen gern übernehmen möchten, da eine gütliche Einigung in der Praxis mit einer Anzeige zumeist erschwert oder unmöglich wird.