zurück zur Übersicht Klärung wer den Hund bekommt nach Trennung 04.03.2019 von Christina A. Ich habe mich von meinem Freund getrennt, allerdings haben wir noch eine gemeinsame Wohnung die in nächster Zeit aufgelöst wird. 2018 haben wir uns gemeinsam einen Hund angeschafft. Es gibt keinen Kaufvertrag, im Pass stehen wir beide. Ich habe mich auch allein um den Hund gekümmert, sämtliche Tierarztkosten übernommen sowie die Kosten für die Nahrung. Auch ich gehe nur Gassi, die Hundeversicherung läuft ebenfalls auf mich. Er verweigert mir seit 2 Wochen den Umgang. Gestern nahm ich den Hund ohne Einwilligung mit, da katastrophale Zustände in der noch gemeinsamen Wohnung herrschten. Der Hund wurde zum Geschäft machen lediglich auf die Terrasse gelassen, in der Wohnung hat sich der Hund außerdem seines Geschäftes erleichtert. Mein Ex-Freund ist nachweislich Alkoholiker und in der Wohnung stand überall Alkohol. Der Hund war an der Leine als ich die Wohnung betrat. Ich habe Beweisfotos gemacht. Allerdings weiß ich nicht wie ich mich nun weiter verhalten soll. Ich bitte um Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Sie den Hund noch bei sich haben und ihn aufgrund der Haltungsbedingungen auch nicht zurück geben möchten. Hier ist die Frage nach dem Eigentum zu klären. Da Sie schreiben, dass sie den Hund „gemeinsam angeschafft“ haben, könnte dies auf Gemeinschaftseigentum an dem Hund hindeuten, wenn Ihr Ex-Freund Ihnen im Laufe der Beziehung seinen „Anteil“ nicht nachweislich übereignet hätte, dies wäre zu prüfen. Ein gemeinschaftliches Sorgerecht oder ein Besuchs-/Umgangsrecht wie bei Kindern sieht das BGB für Hunde nicht vor. Wenn Sie den Hund also nicht zurückgeben würden, müsste Ihr Ex-Freund auf Herausgabe klagen. Wenn Sie jedoch beide Eigentümer sind, dürfte und könnte das Gericht dies jedoch nicht so ausurteilen und würde letztlich entscheiden, dass einer den Hund als Alleineigentümer zugesprochen bekommt und er dafür dem anderen aber die Hälfte des Anschaffungspreises ersetzten müsste. Um dies jedoch konkret zu beurteilen müssten die Einzelheiten bekannt sein.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich nehme an, dass Sie den Hund noch bei sich haben und ihn aufgrund der Haltungsbedingungen auch nicht zurück geben möchten. Hier ist die Frage nach dem Eigentum zu klären. Da Sie schreiben, dass sie den Hund „gemeinsam angeschafft“ haben, könnte dies auf Gemeinschaftseigentum an dem Hund hindeuten, wenn Ihr Ex-Freund Ihnen im Laufe der Beziehung seinen „Anteil“ nicht nachweislich übereignet hätte, dies wäre zu prüfen. Ein gemeinschaftliches Sorgerecht oder ein Besuchs-/Umgangsrecht wie bei Kindern sieht das BGB für Hunde nicht vor. Wenn Sie den Hund also nicht zurückgeben würden, müsste Ihr Ex-Freund auf Herausgabe klagen. Wenn Sie jedoch beide Eigentümer sind, dürfte und könnte das Gericht dies jedoch nicht so ausurteilen und würde letztlich entscheiden, dass einer den Hund als Alleineigentümer zugesprochen bekommt und er dafür dem anderen aber die Hälfte des Anschaffungspreises ersetzten müsste. Um dies jedoch konkret zu beurteilen müssten die Einzelheiten bekannt sein.