zurück zur Übersicht Zurücknahme eines vermittelten Katers 20.03.2019 von Victoria W. Sehr geehrte Frau Fries, wir hatten Findelkätzchen, die wir mit der Flasche aufgepäppelt haben.Mit 4 Monaten haben wir zwei Kater vermitteln können. Lief alles gut. Die Familien schicken uns noch heute Bilder von den Katern. Beide Kater wurden auch ohne irgendwelche schriftliche Vereinbarungen “verkauft“. Bei den vorletztem Kater hat sich die neue Besitzerin nach zwei Tagen gemeldet und wollte den Kater wieder zurück bringen und ihr Geld wieder haben. Bei dem letztem Kater hat sich die neue Besitzerin am gleichen Abend gemeldet und wollte den Kater zurück bringen und ihr Geld wieder haben. Ich habe es so begründet,das es ein enormer Stress Faktor für die Tiere ist. Die Kater zu nehmen, dann wieder zurück zubringen, um anschließend die Kater wieder weiter zu vermitteln, sprich - die kommen wieder wo anders hin. Beide haben als Grund ihre schon vorhandenen Katzen genannt,dass die Katzen sich überhaupt nicht verstehen.Ich entgegnete, dass wir schon einige Katzen weiter vermittelt haben, auch an Leute die sogar Hunde hatten und alle in dieser neuen Situation Geduld haben müssen. Und dass dies aber schon mit den beiden Damen im Vorfeld besprochen wurde. Müssen wir die beiden Kater wieder zurück nehmen? Und müssen wir das Geld an die beiden Damen wieder auszahlen? Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie mit den beiden Käuferinnen keinen schriftlichen Vertrag aufgesetzt haben, einen wirksamen mündlichen/formlosen Kaufvertrag haben Sie dennoch geschlossen. Da die beiden Käuferinnen die Kater gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben möchten, ist zu prüfen, ob beiden überhaupt ein Rücktrittsrecht zusteht. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht, bliebe nur zu prüfen, ob ein solches zwischen Ihnen vereinbart wurde und ob die Käuferinnen das jeweils beweisen könnten. Daher muss bekannt sein, was genau Sie vorab zur Eingewöhnung mit den beiden besprochen haben und ob Sie z.B. zugesagt haben, sie zurückzunehmen, wenn die Eingewöhnung nicht klappt, o.ä. Hierzu müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch z.B. die WhatsApp oder E-Mail-Verläufe eingesehen werden. Sollten beide kein Rücktrittsrecht haben, müssten Sie die Kater auch nicht zurücknehmen. Da eine Eingewöhnung in der Regel länger dauern und für alle Beteiligten anstrengend sein kann, versuchen Sie nochmals beide zur Geduld zu bewegen, vielleicht lösen sich beide Rücktrittsverlangen auch von allein. Andernfalls sollten Sie sich nochmals anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn Sie mit den beiden Käuferinnen keinen schriftlichen Vertrag aufgesetzt haben, einen wirksamen mündlichen/formlosen Kaufvertrag haben Sie dennoch geschlossen. Da die beiden Käuferinnen die Kater gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben möchten, ist zu prüfen, ob beiden überhaupt ein Rücktrittsrecht zusteht. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht, bliebe nur zu prüfen, ob ein solches zwischen Ihnen vereinbart wurde und ob die Käuferinnen das jeweils beweisen könnten. Daher muss bekannt sein, was genau Sie vorab zur Eingewöhnung mit den beiden besprochen haben und ob Sie z.B. zugesagt haben, sie zurückzunehmen, wenn die Eingewöhnung nicht klappt, o.ä. Hierzu müssten die Einzelheiten bekannt sein und auch z.B. die WhatsApp oder E-Mail-Verläufe eingesehen werden. Sollten beide kein Rücktrittsrecht haben, müssten Sie die Kater auch nicht zurücknehmen. Da eine Eingewöhnung in der Regel länger dauern und für alle Beteiligten anstrengend sein kann, versuchen Sie nochmals beide zur Geduld zu bewegen, vielleicht lösen sich beide Rücktrittsverlangen auch von allein. Andernfalls sollten Sie sich nochmals anwaltlich beraten lassen.