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Über Tierärztliche Behandlung von meiner Hündin nicht informiert worden, keine Besitzer-Genehmigung

von Christina D.

Guten Tag Frau Rechtsanwältin Fries, leider bin ich nicht informiert worden über die Behandlung von meiner Hündin, konnte nicht entscheiden, ob ich einverstanden bin oder nicht. Ihr wurde minimal Narkose gemacht und Gewebeprobe entnommen, ein Zahn rausgerissen und ein Stück vom Knochen entfernt, sie hatte gejault "wie am Spieß", bin reingerannt und habe meine Hündin verbluten sehen und schon aufgeschnitten, habe gesagt, das ist Tierquälerei. Darauf hin hat der Tierarzt mich angeschrien: "Raus, raus Sie verücktes Weib". Leider konnte ich meine Hündin nicht mehr nehmen und gehen, da sie in OP schon lag, das ging über eine Stunde. Die Hündin war traumatisiert und ich bin es heute noch. Ich werde diese Bilder vor den Augen und das über eine Stunde Geschrei nicht los. Die Rechnung habe ich auch schon bekommen, aber noch nicht überwiesen. Können Sie mir bitte schreiben, welche Rechte ich in diesem Fall habe? Was kann ich tun? Mit freundlichen Grüßen, C. D.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung handelt es sich um ein sehr kompliziertes Gebiet, daher ist hier nur ein genereller Überblick möglich.
Ein Behandlungs- und Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schmerzensgeldansprüche bestehen jedoch weder für den Hund und dessen erlittene Schmerzen noch für den Halter, auch wenn die Ängste und Sorgen um den Hund noch so groß waren.
Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.
Die Prüfung ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den Tierarzt haben ist an dieser Stelle daher nicht möglich. Für die Beurteilung muss die Rechnung vorliegen und geprüft werden. Zudem ist wichtig zu wissen, ob Sie vor der OP etwas unterschrieben haben und was genau der Anlaß für diesen Eingriff war und was zwischen Ihnen und dem Tierarzt besprochen wurde. Bei weiterem Beratungsbedarf zu den Erfolgsaussichten und dem Kostenrisiko eines möglichen Prozesses wenden Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht.
Sollten Sie die Rechnung nicht bezahlen, wird der Tierarzt den Betrag wahrscheinlich anmahnen und notfalls gerichtlich geltend machen. Versuchen Sie zunächst in einem ruhigen Gespräch mit dem Tierarzt eine Lösung zu finden oder wenden Sie sich an die zuständige Landestierärztekammer, um mit deren Hilfe eine gütliche Einigung mit dem Tierarzt erzielen zu können.
 
 
 

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