zurück zur Übersicht BGH-Urteil zur Tierhaltung in Mietwohnungen 10.05.2019 von Gabi K. Guten Morgen, zu dem BGH-Urteil, auf welches sich der Artikel "Wohnen mit Haustier" vom 09.05.19 beruft: wissen Sie, ob eine Hausordnung, die die Zustimmung/Ablehnung zur Tierhaltung von allen Eigentümern vorsieht und die vor der BGH-Entscheidung aufgestellt wurde, über dem Urteil steht? Das Problem habe ich aktuell gerade. Vielen Dank und viele Grüße Gabi K. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei dem Urteil handelt es sich um die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde-/und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Da es sich in Ihrem Fall offensichtlich um Eigentumswohnungen handelt, ist das Urteil hierauf nicht uneingeschränkt übertragbar. Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, so dass ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam sein könnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-/und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Fragen detailliert beantworten zu können, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hausordnung etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage und Ihre Rechte prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Bei dem Urteil handelt es sich um die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013, Az VIII ZR 168/12. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde-/und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Da es sich in Ihrem Fall offensichtlich um Eigentumswohnungen handelt, ist das Urteil hierauf nicht uneingeschränkt übertragbar. Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, so dass ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam sein könnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-/und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Fragen detailliert beantworten zu können, reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hausordnung etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage und Ihre Rechte prüfen zu lassen.