zurück zur Übersicht Schutzvertrag 19.05.2019 von Sibylle K. Hallo, habe ein Frage: Ich (A) Habe einen Hund per Schutzvertrag von (B) übernommen. Der Kaufpreis war 0 Euro, der Schutzvertrag war ein Standardvertrag. Jetzt möchte (C) die Vor-Vorbesitzerin des Hundes den Hund von mir zurück, weil B den Hund laut Schutzvertrag mit C gar nicht hätte Weitergeben dürfen! Ich sehe das so: C muß sich an B wenden, die den Hund laut Vertrag nicht hätte weitergeben dürfen, was ich allerdings auch rechtlich bezweifle! C kann den Hund nicht von mir fordern, da wir überhaupt kein Vertragsverhältnis haben!! Sehe ich das richtig? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Richtig ist, dass Sie (nur) mit B einen Vertrag geschlossen haben (da der Kaufpreis 0,00 EUR betrug handelt es sich um einen Schenkungsvertrag) und nur B ein vertragliches Rücktrittsrecht hätte (sofern es vertraglich wirksam vereinbart ist oder sich ein gesetzliches Rücktrittsrecht ergibt). C als Vertragspartnerin von B muss sich an diese halten, wenn das Verbot der Weitergabe überhaupt wirksam war und B dagegen verstoßen haben sollte. Da Ihre Frage sehr allgemein zusammengefaßt ist, ist auch nur diese sehr allgemeine Antwort möglich, die jedoch auf Ihren konkreten Sachverhalt und seinen Einzelheiten möglicherweise nicht ganz passen könnte. Bei weiterem Bedarf sollten sich also ausführlich anwaltlich beraten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Richtig ist, dass Sie (nur) mit B einen Vertrag geschlossen haben (da der Kaufpreis 0,00 EUR betrug handelt es sich um einen Schenkungsvertrag) und nur B ein vertragliches Rücktrittsrecht hätte (sofern es vertraglich wirksam vereinbart ist oder sich ein gesetzliches Rücktrittsrecht ergibt). C als Vertragspartnerin von B muss sich an diese halten, wenn das Verbot der Weitergabe überhaupt wirksam war und B dagegen verstoßen haben sollte. Da Ihre Frage sehr allgemein zusammengefaßt ist, ist auch nur diese sehr allgemeine Antwort möglich, die jedoch auf Ihren konkreten Sachverhalt und seinen Einzelheiten möglicherweise nicht ganz passen könnte. Bei weiterem Bedarf sollten sich also ausführlich anwaltlich beraten lassen.