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Hundehaltung Mietwohnung

von Beatrice W.

Hallo :) Ich habe eine Frage zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Ich wohne seit 03/19 in einer neuen Wohnung nun hätte ich gerne einen Hund auch aufgrund meiner psychischen Erkrankung. Nun habe ich das bei meinen Vermietern angesprochen ihre Antwort waren zu der Frage "Darf man eigentlich Haustiere in der Wohnung halten?" Nein, leider nicht und in meinem Fall auch schwierig, da ich immer so lange weg bin. Später meinten sie nur noch, sie haben schlechte Erfahrungen gemacht. Mitlerweile weiß ich, dass diese Aussage nicht ausreicht. Und ich weiß auch, dass meine Erkrankungen nicht aussreichen werden für eienn Assistenzhund bzw Begleithund. Im Mietvertrag steht, dass ich die Zustimmung der Vermieter brauche, wenn ich ein Haustier halten möchte. Außer bei Kleintieren. Könnte ich mich auf das Urteil des BGH vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) berufen? Oder haben sie noch Tipps? Mfg B.W.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Zusätzlich zu dem schon bereits zitierten Grundsatzurteil des BGH aus dem Jahre 2003 können Sie sich auf die rechtskräftige Entscheidung des AG München vom 03.08.2018 beziehen.
Leider schreiben Sie nicht, wie lang genau Sie immer weg sind und ob der Hund dann allein in der Wohnung wäre oder ob Sie ihn mitnehmen könnten, da dies unabhängig vom Mietrecht wichtig für die Frage ist, ob eine artgerechte Hundehaltung überhaupt möglich ist.
Um die Erlaubnis Ihrer Vermieter zu erhalten, könnten Sie diese nun nochmals schriftlich auffordern Ihnen innerhalb von 14 Tagen (setzten Sie ein konkretes Datum ein und senden das Schreiben z.B. als Einwurf-Einschreiben) die schriftliche Genehmigung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Verweisen Sie auf die genannten Urteile. Sollte die Vermieter sich weiterhin weigern, müssten Sie deren Zustimmung vor dem zuständigen Amtsgericht notfalls einklagen, so wie z.B. eine Familie aus Bayern, die damit vor dem AG München am 03.08.2018 Erfolg gehabt hat. Die Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2019/17.php
Das Gericht hat unter anderem klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, die Ablehnung auf bloße allgemeine Befürchtungen zu stützen, sondern dass Vermieter ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine zu erwartende unzumutbare Belästigung darlegen müssen.

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