zurück zur Übersicht

Im Vorhinein nicht festgelegtes Entgelt für Tiersitting mit Ehepartner teilen?

von Manuela W.

Liebe Frau Fries, vielen Dank, dass hier die Möglichkeit besteht, Fragen bezüglich dem Tiersitting zu stellen. Danke. Vielleicht verwende ich auch verkehrte Ausdrücke im rechtlichen Sinn, da ich mich mit rechtlichen Fragen nicht auskenne. Ich bin verheiratet. Es bestehen keine finanziellen Absprachen, wie z. B. Zugewinngemeinschaft. Wir wohnen seit ca. 10 Jahren neben einer Familie, die Katzen hält. Vor einiger Zeit fragte mich meine Nachbarin, ob ich für 14 Tage, während ihres Urlaubs, mich um ihre Katzen kümmern würde. Das habe ich gemacht. Vor dem Urlaub wurde nichts vereinbart, bzgl. Entgeld oder Geschenk. Ich habe mich einfach gern um die Katzen gekümmert. Nach Ihrem Urlaub schenkte sie mir dafür 150 Euro. (Mein Mann hat sich nicht um die Katzen gekümmert.) Nun sagt er, dass es nur logisch und richtig sei, diesen einmaligen Betrag mit ihm zu teilen , da ja auch er sein Gehalt mit mir teile!?! Das Tiersitting war vllt. 5 Mal in den 10 Jahren, also nicht regelmäßig, und die Geschenke für meine Gefälligkeiten waren kleine Geschenke aus dem Urlaub, wie eine Marmelade und etwas Geld. Hat mein Mann einen rechtlichen Anspruch auf die Geschenke? Ich möchte die Aufmerksamkeiten für die auch dreckige Arbeit nicht teilen. Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen, auch wenn sie doch etwas schräg ist. Vielen Dank und liebe Grüße 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da es sich hier eigentlich um eine Frage aus dem Unterhalts-/Familienrecht handelt und mit den Katzen nicht direkt zu tun hat, ist hier nur eine sehr allgemeine Antwort möglich.
Da Sie schreiben, dass Sie verheiratet sind und nichts zum Güterstand vereinbart haben, gilt automatisch der gesetzliche Regelfall der Zugewinngemeinschaft gemäß § 1363 BGB. Das Gesetz besagt jedoch ganz klar, dass die Ehepartner jeweils ihr getrenntes Vermögen behalten und verwalten, also nicht ein einziges „Gesamtvermögen“ entsteht. Erst wenn diese Zugewinngemeinschaft beendet wird (sei es durch einen Ehevertrag, Scheidung oder Tod eines Ehegatten) wird eine Verrechnung der beiden Vermögen vorgenommen (der so genannte Zugewinnausgleich).
Sofern Sie keine eigenen Einkünfte haben, ist Ihr Mann verpflichtet Ihnen gemäß §§ 1360, 1360a BGB einen Teil seines Gehaltes (abhängig von der Höhe seines Einkommens) auszuhändigen, hierzu bedarf es keiner konkreten Absprache zwischen Ihnen und gibt ihm -jedenfalls- nicht automatisch einen Zahlungsanspruch auf die Hälfte Ihrer Aufwandsentschädigung oder der kleinen Geschenke. Wenn Sie eine fundierte Antwort zugeschnitten auf Ihre konkrete Lebenssituation benötigen, wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Familienrecht.

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung