zurück zur Übersicht Trennung - Vorenthaltung der Katze 26.06.2019 von Rebecca P. Sehr geehrte Frau Fries, eine Kollegin hat gerade eine Trennung hinter sich gebracht. Sie ist aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und musste ihren Kater vorübergehend zurücklassen. Das Ganze ist gerade 4 Wochen her. In der Zwischenzeit hat sie ihren Ex-Partner um einen Termin gebeten, wann sie ihren Kater (auf sie gechipt und von ihr in die Beziehung gebracht) abholen könne. Der Ex-Partner verweigert die Herausgabe unter der Begründung das Tier habe es bei ihm besser (er ist jedoch Katzen-Allergiker). Die Polizei wollte hier nicht unterstützend eingreifen, der Kater sei ähnlich zu betrachten wie ein Geschirrset und daher nicht in ihrem Verantwortungsbereich. Was können wir tun? Herzlichen Dank im Voraus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn die Antwort der Polizei sehr sachlich formuliert ist, ist dies im Kern richtig. Hier handelt es sich um einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch, der notfalls vor dem zuständigen Zivilgericht geklärt werden muss und nicht von der Polizei entschieden werden kann. Da Sie schreiben, dass der Kater mit in die Beziehung gebracht wurde, ist unproblematisch, dass Ihre Freundin (damals jedenfalls) Alleineigentümerin war. Rechtlich zu prüfen ist, ob sich hieran durch das Belassen des Kater bei Auszug rechtlich etwas geändert hat. Hierfür müssten die Einzelheiten bekannt sein und mögliche Korrespondenz zwischen den Beiden, z.B. per WhatsApp eingesehen werden. Sofern nachweislich ist, dass der Kater nur vorübergehend bei ihm in Pflege belassen und die Abholung vereinbart wurde, könnte eine Herausgabeanspruch sowohl aus diesem Pflegevertrag als auch aus dem Eigentumsrecht geltend gemacht werden. In diesem Falle, wäre auch eine Unterschlagung zu prüfen, so dass über eine Strafanzeige sowie ein Strafantrag bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft nachgedacht werden sollte. Ihre Freundin sollte sich daher, sofern der Kater nicht zwischenzeitlich schon wieder bei ihr ist, sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn die Antwort der Polizei sehr sachlich formuliert ist, ist dies im Kern richtig. Hier handelt es sich um einen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch, der notfalls vor dem zuständigen Zivilgericht geklärt werden muss und nicht von der Polizei entschieden werden kann. Da Sie schreiben, dass der Kater mit in die Beziehung gebracht wurde, ist unproblematisch, dass Ihre Freundin (damals jedenfalls) Alleineigentümerin war. Rechtlich zu prüfen ist, ob sich hieran durch das Belassen des Kater bei Auszug rechtlich etwas geändert hat. Hierfür müssten die Einzelheiten bekannt sein und mögliche Korrespondenz zwischen den Beiden, z.B. per WhatsApp eingesehen werden. Sofern nachweislich ist, dass der Kater nur vorübergehend bei ihm in Pflege belassen und die Abholung vereinbart wurde, könnte eine Herausgabeanspruch sowohl aus diesem Pflegevertrag als auch aus dem Eigentumsrecht geltend gemacht werden. In diesem Falle, wäre auch eine Unterschlagung zu prüfen, so dass über eine Strafanzeige sowie ein Strafantrag bei der Polizei oder direkt bei der Staatsanwaltschaft nachgedacht werden sollte. Ihre Freundin sollte sich daher, sofern der Kater nicht zwischenzeitlich schon wieder bei ihr ist, sich an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden.