zurück zur Übersicht Züchter behält das Deckrecht 09.07.2019 von Traute C. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe einen 2 Jahre alten Rüden, der jetzt kastiert werden soll. Medizinisch wäre er für die Zucht eigentlich nicht zugelassen , da er schiefe Beine, einen Überbiss so wie eine Auskerbung im Schultergelenk hat. Dies hat ein Tierarzt festgestellt, da hatten wir ihn bereits gekauft. Die Züchterin hat im Kaufvertrag unter weitere Vereinbarungen Folgendes notiert: Der Züchter behält das Deckrecht. Was heißt das genau? Dürfen wir ihn überhaupt kasterien? Ich bedanke mich im Voraus schon einmal für Ihre Mühe und verbleibe mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenem Deckrecht) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam. Es ist durchaus üblich und grundsätzlich auch zulässig, dass Züchter sich Deckakte im Kaufvertrag vorbehalten. In Ihrem Falle müsste daher der Kaufvertrag und insbesondere die Regelungen zum Deckrecht vorliegen und geprüft werden. Wichtig zu wissen ist auch, ob Sie Alleineigentümerin des Hundes sind oder ob Sie und die Züchterin Gemeinschaftseigentümer laut Vertrag sind. Zusätzlich ist zu prüfen, ob und welche Vertragsstrafe/n bei dem Verstoß gegen das Deckrecht enthalten ist und ob diese Klausel überhaupt wirksam ist. Leider schreiben Sie nicht aus welchem Grunde die Kastration stattfinden soll. Sollte diese aus tierärztlicher Sicht zwingend notwendig sein, lassen Sie sich dies vorab schriftlich vom Tierarzt bescheinigen und am besten auch, dass er aufgrund der genannten Diagnosen zuchtuntauglich ist. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht). Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen (mit eben jenem Deckrecht) abschließen möchte, so wie es Ihnen ebenso freisteht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren. Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Kaufvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Verkäufers bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam. Es ist durchaus üblich und grundsätzlich auch zulässig, dass Züchter sich Deckakte im Kaufvertrag vorbehalten. In Ihrem Falle müsste daher der Kaufvertrag und insbesondere die Regelungen zum Deckrecht vorliegen und geprüft werden. Wichtig zu wissen ist auch, ob Sie Alleineigentümerin des Hundes sind oder ob Sie und die Züchterin Gemeinschaftseigentümer laut Vertrag sind. Zusätzlich ist zu prüfen, ob und welche Vertragsstrafe/n bei dem Verstoß gegen das Deckrecht enthalten ist und ob diese Klausel überhaupt wirksam ist. Leider schreiben Sie nicht aus welchem Grunde die Kastration stattfinden soll. Sollte diese aus tierärztlicher Sicht zwingend notwendig sein, lassen Sie sich dies vorab schriftlich vom Tierarzt bescheinigen und am besten auch, dass er aufgrund der genannten Diagnosen zuchtuntauglich ist. Wenden Sie sich bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.