zurück zur Übersicht Katze aus dem Tierheim 01.08.2019 von Naza T. Guten Tag, Vor wenigen Monaten haben wir aus unserer Stadt im Tierheim eine katze bzw. Ein kater zu uns genommen. Es hat auch eine vorkontrolle stattgefunden, was ja für uns in Ordnung war. Gleich am selbigen Tag durften wir unseren Kater abholen, wir wussten das er später ein freigänger wird also mussten wir erstmal 6 Wochen warten bis wir ihn rauslassen durften. Leider ist er uns schon am dritten Tag entwischt, Wir haben vor unserer Terrassen Tür noch eine Fliegennetz Tür, die hat er durchbrochen und war weg. Sofort haben wir das Tierheim informiert, alles abgeklappert und ihn hier auf Tasso gemeldet. Leider hatten wir kein Erfolg. Nach Ca. 4 Wochen hat uns eine Mitarbeiterin aus dem Tierheim angerufen uns uns mitgeteilt das er wieder aufgetaucht ist, unteranderem hat sie uns mitgeteilt das wir ihn nicht mehr bekommen da sie ihn aus unserer Ortschaft vermitteln wollen. Meine Frage ist: dürfen die Das? Wir haben nicht gegen den Vertrag verstoßen, leiden ist uns dies passiert! Dürfen wir unser Geld bzw. Die Schutzgebühr zurückverlangen? Wir wurden auch aufgefordert den impfpass zurück zu bringen. Gerne warte ich auf ihre Rückmeldung. Mit freundlichen Grüßen Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Ihrem Fall sind zwei verschiedenen Fragen zu prüfen, wobei zunächst wichtig wäre zu wissen, was Ihr Wunsch ist, also ob Sie den Kater zurück haben möchten (dann muss der Herausgabeanspruch geprüft werden) oder ob Sie mit der Weitervermittlung einverstanden sind und „nur“ die Schutzgebühr zurück möchten (dann handelt es sich um die Prüfung eines Zahlungsanspruches nach eventuellem Rücktritt vom Vertrag durch das Tierheim). Für die Prüfung der beiden verschiedenen Ansprüche (Herausgabe bzw. Rückzahlung) muss zunächst der Tierschutzvertrag eingesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Freigang, zu Vertragsverstößen, einem eventuelle Rücktrittsrecht des Tierheims, etc. Wenden Sie sich daher bei Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Wenn Sie den Kater zurückmöchten, sollten Sie falls noch nicht geschehen, umgehend einen Brief an das Tierheim schicken und die sofortige Herausgabe Ihres Katers fordern und das Verbot der Weitervermittlung an einen Dritten aussprechen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries In Ihrem Fall sind zwei verschiedenen Fragen zu prüfen, wobei zunächst wichtig wäre zu wissen, was Ihr Wunsch ist, also ob Sie den Kater zurück haben möchten (dann muss der Herausgabeanspruch geprüft werden) oder ob Sie mit der Weitervermittlung einverstanden sind und „nur“ die Schutzgebühr zurück möchten (dann handelt es sich um die Prüfung eines Zahlungsanspruches nach eventuellem Rücktritt vom Vertrag durch das Tierheim). Für die Prüfung der beiden verschiedenen Ansprüche (Herausgabe bzw. Rückzahlung) muss zunächst der Tierschutzvertrag eingesehen werden, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zum Freigang, zu Vertragsverstößen, einem eventuelle Rücktrittsrecht des Tierheims, etc. Wenden Sie sich daher bei Bedarf umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht. Wenn Sie den Kater zurückmöchten, sollten Sie falls noch nicht geschehen, umgehend einen Brief an das Tierheim schicken und die sofortige Herausgabe Ihres Katers fordern und das Verbot der Weitervermittlung an einen Dritten aussprechen.