zurück zur Übersicht Wie kann ich helfen? 05.08.2019 von M. A. Hallo, die Cousine meines Verlobten hat eine Langhaarkatze, die sehr vernachlässigt wird. Sie wird nicht gebürstet, hat nur eine Kratzmöglichkeit, die sie nicht annimmt, und immer wenn ihre Haare verfilzt sind, werden sie einfach abgeschnitten. Die Kinder (2 1/2 und 6) "spielen" mit ihr, indem sie sie in ein Spielzeugauto sperren und das durch die Wohnung schieben sowie gegen Wände und Türen knallen lassen. Nun ist die Familie im Urlaub und die Katze ist bei der Oma, die Kettenraucherin ist, einquartiert, ohne Rückzugsmöglichkeiten, Kratzmöglichkeiten, Bürste/Kamm oder ähnlichem. Wie kann ich helfen? Ich kann ja das Tier nicht einfach entführen, aber es tut mir weh zu sehen wie sie geradezu misshandelt wird. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Bedenken, ob dies eine artgerechte Katzenhaltung darstellt. Allgemein gilt folgendes. Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Konkreter besagt dann zusätzlich § 2 Tierschutzgesetz, dass Halter und Betreuer eines Tieres es seiner Art entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen müssen. Zuständig für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben ist das Veterinäramt der Stadt in der die Katze gehalten wird. Das Amt muss dann im Einzelfall prüfen, ob die vorgefundenen Haltungssituation „seiner Art entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht ist. Wie die von Ihnen beschriebenen Umstände dort bewertet werden ist nicht absehbar. Handelt es sich um einen begründeten Verdacht einer nicht artgerechten Haltung können die Ämter die erforderlichen Maßnehmen einleiten, z.B. einen Hausbesuch machen, der Halterin Auflagen zur Katzenhaltung erteilen oder im Notfall ein begrenztes oder dauerhaftes Katzen-/Tierhaltungsverbot aussprechen. Kritisch sollte man jedoch sein, wenn man die Zustände nur vom Hören sagen kennt und solche Behauptungen ungefiltert übernimmt. Sollte ein vertrauensvolles Gespräch mit der Halterin nicht möglich sein, könnten Sie sich schriftlich an das zuständige Ordnungs- und Veterinäramt wenden und dort den Fall schildern. Wenn möglich fügen Sie Beweisfotos bei und benennen zur Verfügung stehende Zeugen mit Namen und Anschrift. Bei Bedarf bitten Sie zudem darum, Ihre Anzeige vertraulich zu behandeln, da die Katzenhalterin ein Einsichtsrecht in die Unterlagen hat.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich verstehe Ihre Bedenken, ob dies eine artgerechte Katzenhaltung darstellt. Allgemein gilt folgendes. Gemäß § 1 Tierschutzgesetz darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Konkreter besagt dann zusätzlich § 2 Tierschutzgesetz, dass Halter und Betreuer eines Tieres es seiner Art entsprechend angemessen ernähren, pflegen und unterbringen müssen. Zuständig für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben ist das Veterinäramt der Stadt in der die Katze gehalten wird. Das Amt muss dann im Einzelfall prüfen, ob die vorgefundenen Haltungssituation „seiner Art entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht ist. Wie die von Ihnen beschriebenen Umstände dort bewertet werden ist nicht absehbar. Handelt es sich um einen begründeten Verdacht einer nicht artgerechten Haltung können die Ämter die erforderlichen Maßnehmen einleiten, z.B. einen Hausbesuch machen, der Halterin Auflagen zur Katzenhaltung erteilen oder im Notfall ein begrenztes oder dauerhaftes Katzen-/Tierhaltungsverbot aussprechen. Kritisch sollte man jedoch sein, wenn man die Zustände nur vom Hören sagen kennt und solche Behauptungen ungefiltert übernimmt. Sollte ein vertrauensvolles Gespräch mit der Halterin nicht möglich sein, könnten Sie sich schriftlich an das zuständige Ordnungs- und Veterinäramt wenden und dort den Fall schildern. Wenn möglich fügen Sie Beweisfotos bei und benennen zur Verfügung stehende Zeugen mit Namen und Anschrift. Bei Bedarf bitten Sie zudem darum, Ihre Anzeige vertraulich zu behandeln, da die Katzenhalterin ein Einsichtsrecht in die Unterlagen hat.