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Unfall Katze

von Elfriede W.

Meine Katze wurde in der 30er Zone von einem Autofahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, angefahren und liegengelassen. Ich habe den Fahrer gesucht und gestellt. Er gab zu, zu schnell gefahren zu sein und es täte ihm leid, dass er die Katze angefahren und liegengelassen hätte. Er wäre nicht in der Lage gewesen, nach der Katze zu schauen. Der Unfallverursacher hatte zur Unfallzeit einen Beifahrer, der auch hätte schauen können. Meine Anzeige wurde bei der Staatsanwaltschaft eingestellt, da die Katze keine lange Leidenszeit gehabt hätte, da ich sie sogleich in die Tierklinik gebracht hätte. Übrigens: Die Leidenszeit ging eine Woche, mit einigen Tagen in der Klinik und Operation. Die Kosten hierfür betrugen über 1000 Euro. Hätte ich den Knall des Aufpralls nicht gehört, wäre die Katze wohl gestorben. Hätte ich sie nun auch liegen lassen sollen, damit es eine lange Leidenszeit gegeben hätte und ich vielleicht mit meiner Anzeige etwa Erfolg gehabt hätte? Auf Wunsch lassen wir Ihnen gerne die entsprechenden Unterlagen zukommen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses tragischen Unfalls an mich wenden müssen und hoffe, Ihre Katze ist mittlerweile wieder ganz gesund.
Die Begründung der Staatsanwaltschaft für die Einstellung des Verfahrens der angeblich kurzen Leidenszeit ist meines Erachtens nicht nachvollziehbar. Der Fahrer hat den Unfall bemerkt, hat das verletzte Tier wahrgenommen und hat sich dennoch absichtlich vom Unfallort entfernt ohne ihr zu helfen und hat sie sich selbst überlassen. Mit dem Zufall, dass Sie zum Glück so schnell vor Ort waren und ihr helfen konnten, konnte er ja nicht rechnen.
Hier könnten mehrere strafbare Delikte in Betracht kommen: ein Verstoß gegen § 17 Tierschutzgesetz, eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB und eine Fahrerflucht nach § 142 StGB, die eigentlich „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ heißt.  Allerdings können sowohl die Sachbeschädigung und die Fahrerflucht nur vorsätzlich begangen werden, das heißt, der Fahrer muss gemerkt haben, dass er überhaupt in einen Unfall verwickelt war, unabhängig davon, ob ein Mensch oder ein Tier angefahren wurde. Dieser Nachweis des Vorsatzes ist in der Praxis oft schwierig zu führen, in Ihrem Falle hat der Fahrer allerdings schon zugegeben, dass er den Unfall bemerkt hat.
Sofern Sie Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft einlegen möchten, sollten Sie sich umgehend mit allen Unterlagen an einen Anwalt oder Anwältin für Tierrecht wenden, um zunächst Akteneinsicht zu nehmen, die Beschwerde einlegen zu können und auch um zu prüfen, ob und in welcher Höhe Ihnen möglicherweise ein Schadensersatz für die Tierarztkosten zustehen könnte.

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