zurück zur Übersicht Obhut und schlechter Besitzer 07.10.2019 von Nicole W. Hallo. Ich habe einen Hund in Obhut genommen von einer Freundin. Diese hat ihn aber von jemandem der sehr krank ist und sich um den Hund nicht gekümmert hat. Z. B. keine Spaziergänge, der Hund war nur im Haus, dadurch ist er sehr dick. Der Besitzer war ein Messi und Alkoholiker (Haus wurde leer geräumt) der Hund hat in einem Zimmer gelebt, gefressen und sein Geschäft verrichtet. Durch Krankenhaus hat er ihn meiner Freundin gegeben und sich Monate nicht gekümmert. Seit einigen Monaten pflege ich ihn nun. Der Hund ist aufgeblüht, hat abgenommen und liebt es sich zu bewegen. Es geht ihm echt gut bei uns. Nun ist der Besitzer wieder im KH und lässt den Hund suchen. Ich bin im Zwiespalt. ich weiß auch, dass es ihm dort nicht gut geht und das zerreißt mir das Herz. Er hat bei der Suche auch falsche Angaben gemacht. Z. B. sucht er ihn erst 2 Monate später, wie ich ihn zu mir genommen habe und auch die angegebene Augenfarbe stimmt gar nicht. Er würde seinen Hund gar nicht wieder erkennen. Da er ihn seit fast einem halben Jahr nicht gesehen hat. Was soll ich machen? Der Besitzer weiß nicht, dass ich ihn hab und er würde ihn mir auch nicht verkaufen oder überlassen. Er will ihn wieder haben. Und er geht davon aus, dass er weggelaufen ist. Könnt ihr mir Rat geben???? Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihren Zwiespalt gut nachempfinden, eine Antwort ist an dieser Stelle ohne die Einzelheiten zu kennen, leider nicht möglich. Da Sie den Hund bei sich, also im Besitz (was nicht zu verwechseln ist dem Eigentum) haben, sind Sie allein dadurch in der besseren Position, da der ehemalige Halter, wenn er den Hund tatsächlich zurückhaben will, auf Herausgabe klagen müsste. Da er nicht weiß, dass Sie den Hund haben und da er den Hund nicht Ihnen, sondern der Freundin übergeben hat, müsste er (zunächst) auch diese Dame verklagen. Seine Erfolgsaussichten hängen unter anderem davon ab, was genau rechtlich zwischen den beiden bei der Übergabe des Hundes vereinbart wurde, ein Pflegevertrag oder eine Schenkung, wobei dieses Ergebnis dann auch bei der Prüfung Ihrer Rechte (das Recht ihn zu behalten, Recht auf Erstattung der entstandenen Kosten und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht) wichtig ist. Dies läßt sich jedoch ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht bewerten. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf, spätestens aber wenn Sie schriftlich zur Herausgabe aufgefordert werden, an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann Ihren Zwiespalt gut nachempfinden, eine Antwort ist an dieser Stelle ohne die Einzelheiten zu kennen, leider nicht möglich. Da Sie den Hund bei sich, also im Besitz (was nicht zu verwechseln ist dem Eigentum) haben, sind Sie allein dadurch in der besseren Position, da der ehemalige Halter, wenn er den Hund tatsächlich zurückhaben will, auf Herausgabe klagen müsste. Da er nicht weiß, dass Sie den Hund haben und da er den Hund nicht Ihnen, sondern der Freundin übergeben hat, müsste er (zunächst) auch diese Dame verklagen. Seine Erfolgsaussichten hängen unter anderem davon ab, was genau rechtlich zwischen den beiden bei der Übergabe des Hundes vereinbart wurde, ein Pflegevertrag oder eine Schenkung, wobei dieses Ergebnis dann auch bei der Prüfung Ihrer Rechte (das Recht ihn zu behalten, Recht auf Erstattung der entstandenen Kosten und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht) wichtig ist. Dies läßt sich jedoch ohne Kenntnis der Einzelheiten nicht bewerten. Wenden Sie sich daher bei weiterem Beratungsbedarf, spätestens aber wenn Sie schriftlich zur Herausgabe aufgefordert werden, an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.